19.52

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minis­ter! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen! Bei den Tagesordnungspunkten 30 bis 31 beschäftigen wir uns – die Kollegin hat es schon erwähnt – mit einer Reihe von notwendigen und wich­tigen Maßnahmen im Pandemiemanagement.

Unter anderem beschäftigen wir uns mit der Beschaffung von bereits zugelassenen Medikamenten für die Behandlung von Covid-Patientinnen und -patienten in den Kran­kenhäusern, wenn es eben zu spät ist, wenn Menschen nicht geimpft waren und des­wegen auch ins Krankenhaus müssen. Es gibt jetzt entsprechende Medikamente, die uns helfen sollen, insbesondere diese schweren Fälle rechtzeitig abzuholen und auch behandeln zu können. Die Mittel werden fürs Erste einmal mit 50 Millionen Euro fest­gelegt, der Minister hat aber die Möglichkeit, diese 50 Millionen Euro jederzeit zu über­schreiten, wenn es notwendig ist, genauso wie wir im Sinne internationaler Solidarität die Möglichkeit schaffen, wenn wir von diesen Medikamenten in Österreich ausreichend zur Verfügung haben, diese auch an andere Länder abgeben zu können.

Das Zweite ist: Es gibt eine Reihe von Verlängerungen, insbesondere im Bereich der Gesundheits- und MTD-Berufe. Es geht um Erleichterungen bei den Nostrifizierungen, es geht auch um berufsrechtliche Kompetenzen für SanitäterInnen, Labormit­arbeiterIn­nen und Co, insbesondere in Bezug auf Impfen und Testen. Wir verlängern auch die Dauerverschreibung für Substitutionsmittel, wobei es darum geht, dass wir möchten, dass sich Süchtige weniger oft für die Substitutionsmittel für ihre Therapie in der Apo­theke anstellen müssen.

In diesem Zusammenhang möchte ich einen Abänderungsantrag zu Tagesordnungs­punkt 31 einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 2064/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolle­gin­nen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Kranken­pflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden (TOP 31)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Antrag (2064/A) wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Z 3 wird in § 117 Abs. 35 nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 23/2020“ die Wortfolge „und § 3a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020“ eingefügt und das Wort „tritt“ durch das Wort „treten“ ersetzt.

*****

Da geht es eben darum, dass wir im Bereich der Einrichtungen der Behinderten­betreu­ung Personalengpässe verhindern möchten und dementsprechend Fristen verlängern werden.

Zum anderen möchte ich zum Tagesordnungspunkt 33, der auch thematisch dazuge­hört, einen gesamtändernden Abänderungsantrag einbringen. Dieser müsste in der Zwischenzeit im Haus verteilt worden sein. Bei diesem Abänderungsantrag geht es darum, dass die Mindeststrafen geklärt werden, und auch da werden nochmals ein paar redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Wie schon gesagt, auch diesen möchte ich hiermit einbringen.

Des Weiteren novellieren wir bei diesem Tagesordnungspunkt auch etliches im ASVG. Hier nehmen wir eine Reihe von Anpassungsmaßnahmen vor, die auch aus anderen Bereichen, etwa aus jenem der Coronahilfen, kommen. Da geht es beispielsweise um beitragsfreie Essensgutscheine für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Es geht auch darum, dass wir den Weihnachtsgutschein – das ist, glaube ich, medial schon ganz gut kolportiert worden – so wie letztes Jahr von bisher 183 Euro wieder auf 365 Euro beitragsfrei stellen. Wir heben auch die Zuverdienstgrenze für Gesundheitspersonal im Vorruhestand weiterhin an, damit diese insbesondere dort, wo Not an der Frau, Not am Mann ist, wieder in den Krankenhäusern mithelfen können, um Personalengpässe best­möglich zu kompensieren.

Des Weiteren möchte ich zum Tagesordnungspunkt 34 noch einen Abänderungs­an­trag einbringen. Wie hoffentlich heute in der Früh alle Kolleginnen und Kollegen mit­bekommen haben, haben wir ein entsprechendes Teuerungspaket auf den Weg gebracht. Sigi Maurer hat das heute mit Gust Wöginger vorgestellt, und auch da gibt es noch einen Abänderungsantrag. Bei diesem Abänderungsantrag geht es darum, dass die Einmalzahlungen in Höhe von 150 Euro für alle Personen, welche Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben, dementsprechend auch verankert werden.

Zuletzt möchte ich noch auf die zwei durchaus sehr guten Anträge von NEOS und SPÖ eingehen (Heiterkeit des Abg. Wurm), denen wir auch in der letzten Ausschusssitzung zugestimmt haben. Kollege Wurm findet es lustig, ich finde es nicht so lustig. Kinder zu impfen ist wichtig (Abg. Wurm: Ich bin traurig, Herr Kollege! Ich bin traurig!), Kinder zu impfen hilft uns. Die Impfung schützt nicht nur die Kinder, sondern sie schützt uns alle. Durch eine hohe Impfquote wird das Infektionsgeschehen gedämpft und gesenkt – alleine das ist schon ein Grund. (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Wurm.) Ein anderer Grund ist natürlich, dass wir auch die Kinder damit schützen. Kollege Wurm weiß es vielleicht noch nicht, aber auch Kinder können schwer erkranken, auch Kinder können Long Covid bekommen, auch Kinder können durchaus unter Covid leiden – abseits von dem, was Sie tagtäglich an Fakenews verbreiten. (Beifall bei den Grünen. – Heiterkeit der Abg. Belakowitsch.)

Wenn wir schon von Fakenews reden, reden wir auch von dem Antrag der Kolleginnen und Kollegen der NEOS: Wir brauchen eine Kampagne gegen Fakenews. Liebe Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen (Heiterkeit der Abg. Belakowitsch), meine Empfehlung ist: Trauen Sie eher Mimikama und Correctiv als der FPÖ! Die FPÖ verzapft im Gegensatz zu Mimikama und Correctiv ziemlich viel Blödsinn. Dort bekommen Sie zumindest wirklich geprüfte Informationen.

In diesem Sinn bitte ich um Zustimmung zu den Anträgen. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

19.57

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 2064/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kollegin­nen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Kran­kenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden (TOP 31)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Antrag (2064/A) wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Z 3 wird in § 117 Abs. 35 nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 23/2020“ die Wortfolge „und § 3a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020“ eingefügt und das Wort „tritt“ durch das Wort „treten“ ersetzt.

Begründung

Auch die während der Pandemie geschaffene Regelung, wonach Personen, die nicht über eine Berechtigung zur Durchführung pflegerischer Tätigkeiten verfügen, zur Tätig­keiten der pflegerischen Basisversorgung herangezogen werden können, soll bis Ende 2022 verlängert werden. Dies soll Personalengpässe insbesondere in Einrichtungen der Behindertenbetreuung verhindern.

*****

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1969/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden (1270 d.B.) (TOP 33)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag lautet wie folgt:

„Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID 19-Maßnahmen­gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 3 entfällt der Punkt.

2. In § 39 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 218 Euro“ eingefügt.

3. In § 40 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 145 Euro“ eingefügt.

4. In § 40 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.

5. In § 50 Abs. 8 wird die Zeichenfolge „31.12.2021“ durch die Wort-und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

6. Dem § 50 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Die Überschrift zu § 3 sowie die §§ 39, 40 und 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 39 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des COVID 19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 (COVID 19-Maßnahmengesetz – COVID 19 MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 9 wird das Wort „Inkraftreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1, 5, 5a Z 1 und Abs. 6 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „145 Euro“ eingefügt.

3. In § 8 Abs. 2 und 5a Z 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.

4. In § 8 Abs. 3 und 5a Z 3 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „3 000 Euro“ eingefügt.

5. In § 8 Abs. 4 und 5a Z 4 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „360 Euro“ eingefügt.

6. Dem § 13 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 5 Abs. 9 sowie § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

Begründung

Zu Artikel 1 (Epidemiegesetz 1950)

Zu Z 2 bis 6 (§§ 39, 40 sowie 50 Abs. 8 und 27):

Die Festlegung von Mindeststrafen im COVID-19-Maßnahmengesetz verfolgt den Zweck der Einhaltung der in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegten Ge- und Verbote, die dem rechtmäßigen Ziel des Schutzes der Gesundheitsinfrastruktur vor Überlastung dienen. Im Lichte einer gesamthaften und sachlichen Betrachtung sind zur Erreichung dieses Schutzzieles nicht nur die Strafbestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, sondern auch solche des Epidemiegesetzes 1950 mit einer Mindeststrafe zu versehen. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterlie­gen nur Krankenheiten, die vor dem Hintergrund der Wahrung der öffentlichen Gesund­heit, auf Grund der zugrundeliegenden Übertragbarkeit und Gefährlichkeit, die Setzung behördlicher Maßnahmen erfordern. Zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Gesund­heitsinfrastruktur ist es demnach auch erforderlich, die mit diesen Krankheiten uU verbundene Mehrbelastung gering zu halten. Darüber hinaus werden behördliche Maß­nahmen nach dem Epidemiegesetz auch im Hinblick auf COVID-19 getroffen (z.B. Abson­derungen nach § 7). Ferner darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass nach § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschul­digte ein Jugendlicher ist. Ungeachtet der Formulierung handelt es sich hierbei nicht um eine „Ermessensbestimmung“, sondern besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (s Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 20 Rz 3 [Stand 1.5.2017, rdb.at]). Da diese Maßnahme in unmittelbarem Zusam­menhang mit der durch die gegenwärtige COVID-19-Pandemie bedingten Belastung des Gesundheitssystems steht, werden die mit diesem Bundesgesetz verankerten Mindest­strafen – im Einklang mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz – mit 30. Juni 2022 wieder außer Kraft gesetzt.

Darüber hinaus wird die Regelung, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt ist, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach dem Epidemiegesetz wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Ver­sor­gung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleistungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist, bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Zu Artikel 2 (COVID-19-Maßnahmengesetz)

Zu Z 2 bis 5 (§ 8):

Die Wirksamkeit seuchenrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung pandemischer Ge­schehnisse hängt wesentlich von deren Einhaltung durch die Normunterworfenen ab. Im Besonderen wird damit der Schutz der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Ge­sundheitsinfrastruktur verfolgt. Vor diesem Hintergrund werden nun – neben den bisherigen Höchststrafen – auch Mindeststrafen festgelegt. Aus der Judikatur des VfGH kann abgeleitet werden, dass eine Mindeststrafe zulässig ist, sofern sie insbesondere zur Schuld des Täters in einem angemessenen Verhältnis steht und sachlich recht­fertigbar ist (siehe zum Ganzen VfSlg. 18.775; VfSlg. 16.407; VfGH 9.3.2011, G 53/10: Erfordernis der Ermöglichung einer sachgerechten Beurteilung der verbotenen Verhal­tensweisen; dazu auch Muzak, migraLex 2011, 45, der hervorhebt, dass eine sachliche Differenzierung notwendig sei und die Mindeststrafe in einem angemessenen Verhältnis zu vergleichbaren Verboten stehen müsse; VfSlg. 20.378: selbst bei strengeren Strafen aus general- und spezialpräventiven Gründen müsse eine Strafe in einem angemes­senen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen, wobei im Anlassfall keine Möglichkeit bestand, die spezi­fischen Unwertgehalte zu berücksichtigen). Ferner darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass nach § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich über­wiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Ungeachtet der Formulierung handelt es sich hierbei nicht um eine „Ermessensbestimmung“, sondern besteht ein Rechts­anspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (s Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 20 Rz 3 [Stand 1.5.2017, rdb.at]).

Zu beachten ist auch, dass die Mindeststrafe im Verhältnis zum Strafrahmen stehen muss, um die verschiedenen Unwertgehalte im Einzelfall berücksichtigen zu können. Um dieses Verhältnis auch weiterhin zu wahren, wurde die jeweilige Mindeststrafe mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent der Höchststrafe bemessen.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses 1271 der Beilagen über den Antrag 2061/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialver­sicherungsgesetz und das Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (TOP 34)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

»1a. § 49 Abs. 3 Z 30 lautet:

            „30. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a EStG 1988;“«

b) Nach der Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

»8a. Nach § 759 wird folgender § 759a samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung 2022

§ 759a. (1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmal­zahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“«

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

»3a. Nach § 392 wird folgender § 392a samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung 2022

§ 392a. (1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Ein­malzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

»3a. Nach § 386 wird folgender § 386a samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung 2022

§ 386a. (1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Ein­malzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

Begründung

Zu Art. 1 lit. a (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG):

Die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a EStG 1988 sollen zeitlich unbefristet dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge angehören.

Zu Art. 1 lit. b, Art. 2 und Art. 3 (§ 759a ASVG; § 392a GSVG; § 386a BSVG):

Als Teuerungsausgleich im Hinblick auf die gestiegene Inflationsrate der letzten Monate, insbesondere als Zuschuss zu den Heizkosten in der bevorstehenden Heizsaison 2021/2022, soll allen Ausgleichzulagenbezieher/innen eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 € zur Februarpension 2022 gewährt werden.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag zu Tagesordnungspunkt 34 sowie der gesamtändernde Abänderungsantrag zu Tagesordnungspunkt 33 wurden ge­mäß § 53 Abs. 4 GOG an die Mandatare verteilt, sind ordnungsgemäß eingebracht und stehen in Verhandlung.

Auch der Abänderungsantrag zu Tagesordnungspunkt 31 wurde ordnungsgemäß einge­bracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Mag. Gerhard Kaniak; zuvor noch eine Wortmeldung zur Geschäfts­behandlung: Herr Abgeordneter Graf. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.

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