„(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2022 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2022 um 2,85% und danach um 6,40 € erhöht, sofern
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2022 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2022 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“
41. In § 100 erhält der durch BGBl. I Nr. 136/2021 eingefügte Abs. 96 die Absatzbezeichnung „(97)“.
42. Dem § 100 wird folgender Abs. 98 angefügt:
„(98) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, treten in Kraft:
1. Die den § 29p und den § 95 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29p samt Überschrift, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 8 bis 11a, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a, § 47b Abs. 2, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 48v Abs. 1, § 48w Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o Abs. 2, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q, § 90r Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2022,
2. § 40 Abs. 5 mit 1. September 2022.““
3. In Art. 4 werden die bisherigen Z 1 und Z 2 durch folgende Z 1 bis Z 15 ersetzt:
„1. In Artikel IIa Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,“ ersetzt.
2. § 66 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
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in der |
in der Gehaltsgruppe |
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Gehalts- |
R 1a |
R 1b |
R 1c |
R 2 |
R 3 |
|
stufe |
Euro |
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1 |
4 227,7 |
4 227,7 |
4 227,7 |
-- |
-- |
|
2 |
4 612,8 |
4 612,8 |
4 612,8 |
-- |
-- |
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3 |
5 192,9 |
5 192,9 |
5 192,9 |
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