Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung, 135. Sitzung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 / Seite 182

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b) in Z 2 der Betrag „14,6 €“ durch den Betrag „15,0 €“.

7. In § 24 Abs. 4 wird der Betrag „39,3 €“ durch den Betrag „40,5 €“ ersetzt.

8. In § 25 Abs. 1 wird der Betrag „42,5 €“ durch den Betrag „43,8 €“ ersetzt.

9. In § 25 Abs. 2 wird der Betrag „209,4 €“ durch den Betrag „215,7 €“ ersetzt.

10. In § 31 erhält der durch BGBl. I Nr. 168/2020 eingefügte Abs. 23 die Absatz­bezeichnung „(24)“.

11. Dem § 31 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, treten in Kraft:

              1.          § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. Jänner 2022,

              2.          § 3 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.““

Begründung

Umsetzung des Gehaltsabkommens mit den Gewerkschaften der Öffentlichen Dienste über die Gehaltsregelungen für 2022 vom 2. Dezember 2021.

Zu Art. 2 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 12k samt Überschrift GehG):

Im Hinblick auf die Fortdauer der Pandemie und die ansteigenden Infektions- und Hospi­talisierungszahlen soll die rechtliche Grundlage und die Möglichkeit einer Dienstfrei­stel­lung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe für Bundesbedienstete verlän­gert werden. Zu diesem Zweck wird für den Zeitraum von Jänner bis Juni 2022 die Mög­lichkeit geschaffen, dass der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung neuerlich Zeiträume festlegen kann, in denen für Risikopatientinnen und -patienten ein Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des Bezuges nach § 258 Abs. 3 B-KUVG besteht.

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zunächst zu beurteilen, ob eine Krank­heit vorliegt, die grundsätzlich die Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe be­gründen könnte. Bei Vorliegen einer solchen Krankheit darf ein positives COVID-19-Risiko-Attest den­noch nur für Personen ausgestellt werden, bei denen entweder trotz mindestens dreimal erfolgter Impfung gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorlie­gen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder die aus medizinischen Grün­den (noch) nicht geimpft werden können. Die Vorgabe der zu­mindest dreimaligen Impfung entspricht dem empfohlenen Impfschema für Risikopa­tien­tinnen und -patienten.

Sofern eine Freistellungs-Verordnung erlassen wird, dürfen in diesen Zeiträumen nur noch Personen mit einem solchen positiven COVID-19-Risiko-Attest, welches nach dem 2. De­zember 2021 ausgestellt wurde, freigestellt werden. Vor dem 3. Dezember 2021 ausge­stell­te COVID-19-Risiko-Atteste verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit.

Der Dienstgeber kann zusätzlich verlangen, dass das COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers bestätigt wird. Kommt die oder der Bedienstete diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so endet der Anspruch auf Freistel­lung nach Ablauf dieser Frist. Hat die oder der Bedienstete jedoch die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist nicht verschuldet (z.B. faktische Unmöglichkeit eines Termins innerhalb von zwei Wochen; Unerreichbarkeit eines zuständigen Amts- oder Chefarztes


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