15.02

Abgeordnete Tanja Graf (ÖVP): Herr Präsident! Geschätzter Herr Finanzminister! Lie­be Kollegen und Kolleginnen! Liebe Zuschauer! Meine Vorredner haben ja bereits die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen des Covid-19-Pakets erwähnt. Die Maßnahmen decken dabei viele Bereiche ab. Ich möchte aber auf drei wesentliche Bereiche noch einmal kurz eingehen.

Das Erste sind die Steuerstundungen. Da können die Betriebe eine Stundung der Abga­benpflicht beantragen – ein ganz wesentlicher Beitrag, gerade jetzt in dieser Zeit. Auch die Rückzahlung von Gutschriften kann trotz einer beantragten Stundung beantragt werden. Betriebe, die jetzt bereits in einem Auszahlungsmodell der Ratenzahlung sind, können für den Zeitraum von 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 von den Stun­dungszinsen befreit werden.

Der zweite wesentliche Bereich sind die Arbeitsplatzpauschalen für Selbstständige im Jahr 2022 – eine langjährige Forderung des Wirtschaftsbundes. Kollege Kopf hat es schon erwähnt: Bis dato konnten Selbstständige nur einheitliche Wohneinheiten als Ar­beitsplatz abschreiben. Nun ist aber die Arbeitswelt, wie wir sie heute kennen, eine an­dere, und es ist eine Tatsache, dass wir inzwischen sehr viel Zeit zu Hause verbringen. Oft wird der Küchentisch oder der Essplatz sozusagen unser Arbeitsplatz, und daher werden wir die teilweise betriebliche Nutzung einer Wohnung bei den Betriebsabgaben entsprechend geltend machen können.

Der dritte wesentliche Bereich sind die steuerfreien Weihnachtsgutscheine für Arbeitneh­mer. Ein Highlight in jedem Jahr sind eigentlich die Weihnachtsfeiern in den Betrieben. Wir haben sie letztes Jahr leider nicht machen können, heuer werden sie leider auch ausfallen. Da bieten wir die Möglichkeit, dass statt der Weihnachtsfeier, um unseren Mit­arbeitern die Wertschätzung zu zeigen, steuerfrei 365 Euro zur Auszahlung gebracht werden können. Es ersetzt zwar nicht die Weihnachtsfeier – das ist in den Betrieben immer so ein Ritual, bei dem man sich auch näher kennenlernt –, aber es kommt einer Wertschätzung sehr nahe.

Diese Wertschätzung möchten wir unseren Mitarbeitern noch stärker zeigen, und zwar in Form einer steuerfreien Coronaprämie. Daher bringe ich folgenden Abänderungsan­trag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 2080/A

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach der Wortfolge „Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1“ ein Bei­strich sowie die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8“ eingefügt.

b) In Abs. 3a werden nach der Wortfolge „Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8“ eingefügt.“

2. Z 4 (§ 124b) wird wie folgt geändert:

a) Die Novellierungsanordnung b) erhält die Bezeichnung „c)“ und es wird die Wortfolge „Ziffern 377 und 378“ durch die Wortfolge „Ziffern 377 bis 382“ ersetzt.

b) Nach der Novellierungsanordnung a) wird folgende Novellierungsanordnung b) ein­gefügt:

„b) In Z 350 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

,Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Ka­lenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei.‘“

c) Z 378 lautet:

„378. § 4 Abs. 4 Z 8 und § 17 Abs. 1 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.“

*****

Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

15.06

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 2080/A der Abgeordneten Karl­heinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuerge­setz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstraf­gesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol­steuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zoll­rechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transpa­renzdatenbankgesetzes 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflege­fondsgesetz geändert werden (1185 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach der Wortfolge „Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8“ einge­fügt.

b) In Abs. 3a werden nach der Wortfolge „Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8“ eingefügt.“

2. Z 4 (§ 124b) wird wie folgt geändert:

a) Die Novellierungsanordnung b) erhält die Bezeichnung „c)“ und es wird die Wortfolge „Ziffern 377 und 378“ durch die Wortfolge „Ziffern 377 bis 382“ ersetzt.

b) Nach der Novellierungsanordnung a) wird folgende Novellierungsanordnung b) eingefügt:

„b) In Z 350 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Ka­lenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei.““

c) Z 378 lautet:

„378. § 4 Abs. 4 Z 8 und § 17 Abs. 1 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.“

Begründung

Zu Z 1 und Z 2 lit. c) (§ 17 Abs. 1 und 3 bzw. § 124b Z 378):

Das in § 4 Abs. 4 Z 8 neu eingeführte Arbeitsplatzpauschale soll auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.

Zu Z 2 lit. a) (Novellierungsanordnung 4. c) (vormals 4. b)):

Durch den Einschub der Novelle von § 124b Z 350 lit. a kommt es zu einer Änderung der Bezeichnung der Novellierungsanordnung. Zudem soll ein Redaktionsversehen be­seitigt werden.

Zu Z 2 lit. b) (§ 124b Z 350 lit. a):

Mitarbeiter, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krisensituation im Kalender­jahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben und dafür von ihren Arbeitgebern extra belohnt werden, sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen – wie schon im Kalender­jahr 2020 – bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei erhalten können. Die Zahlun­gen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Wurde 2020 eine steu­erfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leis­tungsvereinbarungen gezahlt werden sind nicht steuerfrei. Voraussetzung für die Steuer­befreiung soll weiters sein, dass diese Zahlungen bis Februar 2022 geleistet werden.

Aufgrund der Regelung in § 124b Z 350 lit. a sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung auch vom Dienst­geberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit.

Diese Begünstigung stellt auch eine Entlastungsmaßnahme im Rahmen der ökosozialen Steuerreform dar. Damit derartige Zulagen und Bonuszahlungen jedoch zeitnah gewährt werden können, wird diese Steuerbefreiung vorgezogen und in dieses Gesetzespaket aufgenommen.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß ein­gebracht, ausreichend unterstützt und steht somit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordnete Yildirim. – Bitte sehr, das Wort steht bei Ihnen, Frau Abgeordnete.