20.50

Abgeordnete Mag. Eva Blimlinger (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehr­te Frau Staatssekretärin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ja, ich kann mir vorstellen, dass Theater geschlossen werden – und als Kunst- und Kulturstätten erhalten bleiben; wenn Sie schon zitieren, dann machen Sie das richtig! –, weil ich natürlich nicht dafür bin, dass Kunst- und Kulturorte geschlossen werden. Man muss halt überlegen, was dort gemacht wird.

Ich bin wirklich glücklich, dass all die Fonds ins Jahr 2022 hinein verlängert und höher dotiert werden, der Künstler-Sozialversicherungsfonds bis auf 50 Millionen Euro für das ganze Jahr 2022, die Überbrückungsfinanzierung auch für 2022, bis auf 175 Millionen Euro, der NPO-Fonds – das betrifft nicht nur die Kunst- und Kultur, sondern auch den Sport und andere Vereine und Institutionen, die gemeinnützig sind – insgesamt auf 375 Millionen Euro für 2022.

Zur Gutscheinlösung: Das war nie eine Lösung, mit der wir hundertprozentig zufrieden waren, aber da geht es ähnlich wie beim Urheberrecht darum, immer auf beide Seiten zu schauen, und darum, dass die Betriebe, die Veranstalter, die die Gutscheine herge­ben, nicht in Konkurs gehen.

Ja, es ist eine besondere Situation für Buchhandlungen. Das Problem liegt nur darin, dass es natürlich den großen Versandbuchhandlungen genauso zugutekommt, wenn wir zum Beispiel eine Mehrwertsteuersenkung, wie es sie ja gegeben hat, oder auch andere steuerliche Maßnahmen fortführen. Das wollen wir natürlich nicht. Wir wollen nicht, dass mit solchen Maßnahmen die Versandriesen gestützt werden. Man muss eine Lösung überlegen, die auf die Buchhandlungen in Österreich abgestellt ist, und das ist nicht sehr einfach, weil das natürlich immer eine EU-rechtliche Frage ist.

Ein zweiter Punkt: Ich bringe einen Abänderungsantrag ein, und zwar vor allen Dingen, weil es, wie Sie wissen, das Urteil betreffend die Mieten gegeben hat, dass Mieten wäh­rend des Lockdowns nicht zu zahlen sind. Das heißt, wir müssen Vorkehrungen dafür treffen.

Ich bringe daher einen Abänderungsantrag ein, zum Antrag der Abgeordneten Groß­bauer, Mag. Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen (2122/A) betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerin­nen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert wer­den, in der Fassung des Ausschussberichtes in 1241 der Beilagen (TOP 42).

Da geht es darum, dass jetzt nicht wieder Unsummen an Mieten zurückgezahlt werden müssen, sondern Bagatellgrenzen eingeführt werden, Höchstbeträge eingeführt werden, um ein sehr gutes Programm weiterzuführen.

*****

An dieser Stelle noch: Auch die Bundesmuseen und Bundestheater – dazu gab es ja auch einen Antrag der FPÖ – werden weiterfinanziert – die Frau Staatssekretärin hat das vorige Woche schon bekannt gegeben –, auch das Leopold Museum, selbstver­ständlich, mit 1 Million Euro. Es ist also alles auf einem guten Weg.

In diesem Sinne darf ich anregen, dass man während der Weihnachtsfeiertage – und ich wünsche Ihnen allen schöne Weihnachten und einen guten Rutsch – die ruhigen und stillen Tage dazu nützt, ins Museum, in eine Galerie, in ein Theater, in eine Oper – wohin auch immer, wo Kunst und Kultur passieren – zu gehen. Ich glaube, es ist das Wichtigste für die Künstler und Künstlerinnen – natürlich auch, dass sie Geld haben –, dass man hingeht, ihre Kunst anschaut und schaut, dass man die Zeit, als Lockdown war, wieder ausgleicht.

In diesem Sinne bin ich nach wie vor der Meinung, dass die Windisch-Kaserne in Ri­chard-Wadani-Kaserne umbenannt werden soll. – Frohe Weihnachten! (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

20.55

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Maria Großbauer, Eva Blimlinger,

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Maria Großbauer, Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kolle­gen (2122/A XXVII. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversi­cherungsfondsgesetz – K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden in der Fassung des Ausschussberichts in 1241 der Beilagen (TOP 42)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a. In Artikel 4 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die mit der Abwicklung beauftragte Stelle ist ermächtigt, abweichend von § 74 Abs. 1 und Abs. 2 BHG in folgenden Fällen von der Rückforderung von Förderungen abzuse­hen:

       1.  Sofern eine Rückforderung einen in den Richtlinien gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Betrag, höchstens jedoch 20 Euro, unterschreitet, oder

       2.  Sofern sich eine Rückforderung aus einem vom Fördernehmer gegenüber einem Bestandgeber geltend zu machenden Anspruch gemäß §§ 1104; 1105 ABGB ergibt, bis zu einem in den Richtlinien gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Betrag, höchstens jedoch 12.500 Euro monatlich.“

b. In Artikel 4 lautet Z 4 wie folgt:

„4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung und Inkrafttreten

§ 6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 5a Abs. 3 der Bundes­minister für Finanzen und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 1a, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5a samt Überschrift und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(5) § 3 Abs. 1 und Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 5b samt Überschrift in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“"

Begründung

Die aktuelle Judikatur des OGH zu § 1104 und § 1105 ABGB macht es erforderlich, eine praktikable Regelung zum Umgang mit Rückforderungen zu treffen, die sich mittelbar aus (nachträglich) nicht förderbaren Kosten für Bestandverhältnisse ergeben. Eine ge­naue Regelung ist den Förderungsrichtlinien vorbehalten. Zugleich wird eine Regelung geschaffen, dass eine Rückforderung von Bagatellbeträgen unterbleiben kann, um ein unwirtschaftliches Betreiben von Kleinstforderungen unterlassen zu können.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Ing. Mag. Volker Reifenberger, der mit Gepäck zum Rednerpult schrei­tet. – Bitte schön. (Der Redner stellt zwei weinrote Tragetaschen mit Henkeln aufs Red­nerpult.)