Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
1a. § 5 Abs. 1a lautet:
„(1a) Niemand darf mittels Zwangs- oder Beugestrafen zu Duldungen, Unterlassungen und unvertretbaren Handlungen in Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfpflicht verpflichtet werden.“
Begründung
Seit Beginn der Corona-Krise im Frühjahr 2020 sehen sich die Österreicherinnen und Österreicher mit Einschränkungen ihrer Grund- und Freiheitsrechte konfrontiert: Lockdowns, Ausgangssperren, Demonstrationsverbote, Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Zutrittsbeschränkungen, Testpflicht und bereits heute eine mehr als nur indirekte Impfpflicht sind jene Instrumente, die von der Bundesregierung seit nunmehr beinahe zwei Jahren in Stellung gebracht werden, um das Land – eigenen Angaben zufolge – sicher durch die Pandemie zu bringen.
Das Ergebnis sieht leider anders aus: Die Maßnahmen im Vorjahr hatten einen beinahe irreparablen Schaden für die Wirtschaft des Landes zur Folge. Die Zahl der Menschen in Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit stieg auf knapp eine Million an. Firmenpleiten und zerstörte Existenzen von Klein- und Mittelunternehmern standen an der Tagesordnung. Gesundheitliche Kollateralschäden und ein rasanter Anstieg an Patienten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgrund von Heimunterricht und Lockdown sind die Folge der Corona-Politik der türkis-grünen Bundesregierung, die trotz alledem immer noch behauptet, dass Österreich „besser durch die Corona-Pandemie“ gekommen sei als viele andere Länder.
Ebenso behauptet die Bundesregierung, dass mit dem angekündigten Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 keine Beugehaft einhergehen würde:
- „Es wird keine Beugehaft geben für Menschen, die sich nicht impfen lassen.“1 – Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am 6.12.2021
- „[…] zur Beugehaft: Das ist ausgeschlossen. Das wird ausgeschlossen bleiben.“2 – Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) am 7.12.2021
Im Gesetzestext des Ministerialentwurfs betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)3, welcher dem Nationalrat am 9.12.2021 zugeleitet wurde, wurden Beugestrafen jedoch entgegen der vorangegangenen Beteuerungen nicht dezidiert ausgeschlossen.
Das Verfahren der Rechtsverwirklichung (Vollziehung) ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass es in einer gewissen Stufenfolge abläuft und letztlich in einem Zwangsakt münden kann. Typischerweise ergeht aufgrund einer generellen Norm, z. B. dem COVID-19-Impfpflichtgesetz, eine individuelle Norm, z. B. eine Strafverfügung gem. § 8 Entwurf-COVID-19-IG. Wird gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben, leitet die Behörde ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren ein, welches mit einem Bescheid (Straferkenntnis oder Einstellung) endet. Wird ein solches Straferkenntnis – eine individuelle Norm mit festgelegter Verpflichtung – nicht befolgt, ist sie zwangsweise durch behördliche Organe in die Wirklichkeit umzusetzen. Der Bescheid wird vollstreckt.
Zwar heißt es in § 1 (3): „Die Schutzimpfung darf nicht durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden“, die Anwendbarkeit des § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz und somit auch der Beugehaft wird damit jedoch keineswegs ausgeschlossen. Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt ist im Entwurf zum COVID-19-IG schlichtweg nicht vorgesehen, sondern ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren. Vollstreckungshandlungen, die aufgrund einer Vollstreckungsverfügung in
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