impfen zu lassen. Dann wird das greifen – das ist meine Vorhersage –, nämlich in ein paar Monaten, nicht heute, nicht morgen, aber eventuell in einem halben Jahr. Da die Bundesregierung ja nicht das Geringste tut, um das Gesundheitssystem zu stärken, sondern, ganz im Gegenteil, auf das Personal vor allem auch durch die Impfpflicht Druck ausgeübt wird, wird es dort immer enger werden, und der Notstand kann dann immer weiter ausgedehnt werden. Und dann wird es heißen: Ja, wir wollen das nicht, wir wollten das nie, die Verhängung der Beugehaft tut uns jetzt wirklich geradezu weh, aber zum Schutz der Menschen, zum Schutz der Gesundheit, insbesondere zum Schutz der Ungeimpften, müssen wir Sie jetzt in Beugehaft nehmen!
Ich bringe daher einen Abänderungsantrag ein, mit dem man das ganz einfach ausschließen könnte – dann brauchen wir keine Beteuerungen und keine solchen Aussagen, man kann damit ganz einfach klarstellen, dass die Anwendung der Beugehaft gesetzlich ausgeschlossen ist, was ja offensichtlich politischer Konsens ist; man bräuchte nur diesen Antrag anzunehmen –, er lautet:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1176 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert wird (1221 d.B.) (TOP 5)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der dem obenstehenden Bericht angeschlossene Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
1a. § 5 Abs. 1a lautet:
„(1a) Niemand darf mittels Zwangs- oder Beugestrafen zu Duldungen, Unterlassungen und unvertretbaren Handlungen in Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfpflicht verpflichtet werden.“
*****
Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
11.11
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
§ 53 Abs 3 GOG-NR
der Abgeordneten Dr. Fürst
und weiterer Abgeordneter
zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1176 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert wird (1221 d.B.) (TOP 5)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der dem obenstehenden Bericht angeschlossene Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
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