Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Wir kommen zum 5. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Fürst. – Bitte, bei Ihnen steht das Wort.
Abgeordnete Dr. Susanne Fürst (FPÖ): Herr Vorsitzender! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir diskutieren nun unter diesem Tagesordnungspunkt eine Novelle zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz, mit der die sogenannte Beugehaft wieder eingeführt wird. Diese Reparatur wurde notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof das Instrument der Beugehaft aufgrund verschiedener Unregelmäßigkeiten aufgehoben hatte. (Präsidentin Bures übernimmt den Vorsitz.)
Das Rechtsinstrument der Beugehaft ist grundsätzlich sinnvoll. Es dient der Durchsetzung staatlicher Entscheidungen, mit denen dem Bescheidadressaten eine Handlungsverpflichtung auferlegt wird. Hauptanwendungsbereich der Beugehaft wäre das Asyl- und Fremdenrecht. Wir wissen: An negative Asylentscheidungen knüpft sich eine Ausreiseverpflichtung dieser Personen. Sie müssten das Land verlassen. Tun sie das nicht, dann sollten sie in Beugehaft genommen werden, bis sie bereit sind, auszureisen. Ich verwende die Möglichkeitsform, denn wir wissen: Das ist die Theorie. Es befinden sich unzählige Ausreisepflichtige unter uns, sie bewegen sich völlig frei, werden mit einer Beugehaft nicht behelligt und können mit aller Milde rechnen.
Nun erhält aber die Wiedereinführung der Beugehaft mit 1.1.2022 besondere Brisanz, weil einen Monat später, am 1. Februar 2022, die geplante Impfpflicht in Kraft tritt. Dabei geht es ebenso um eine vorzunehmende Handlung der Bescheidadressaten, nämlich um die Vornahme der Impfung. Während allerdings die Ausreiseverpflichteten mit aller erdenklichen Milde rechnen können beziehungsweise behandelt werden, ist das bei den ungeimpften Personen nach den bisherigen Erfahrungen natürlich nicht der Fall. Diesfalls ist dann plötzlich jede Härte angebracht.
Nun wird zwar allseits – auch von Verfassungsministerin Edtstadler – betont, dass es keine Haft zur Durchsetzung der Impfpflicht geben soll. Dies ist allerdings nur richtig, was die Ersatzfreiheitsstrafe betrifft – diese greift, wenn Geldstrafen für die Nichterfüllung der Impfpflicht nicht aufgebracht werden können. Was nicht dazugesagt wird, ist, dass dieser Ausschluss nicht für die Beugehaft gilt; das ist nämlich ein anderes Rechtsinstrument. Das heißt: Entgegen allen Beteuerungen wurde die mögliche Anwendung der Beugehaft, also die Inhaftierung einer ungeimpften Person bis die Impfung vorgenommen wird, bisher nicht ausgeschlossen.
Man könnte allerdings ganz einfach sowohl im vorliegenden Entwurf zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz als auch im Entwurf zum Impfpflichtgesetz eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vorsehen. Das hat man aber in beiden Gesetzen entgegen anderslautenden Beteuerungen nicht getan. Es wird lediglich in den Erläuterungen zum Impfpflichtgesetz darauf hingewiesen, dass die Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ausgeschlossen ist. Davon kann man sich aber nichts kaufen. Wir wissen, Ausführungen in den Erläuterungen können oder sollen bei der Interpretation von Gesetzestexten Anwendung finden, sie sind aber nicht verbindlich.
Und auch davon, dass Verfassungsministerin Edtstadler im Ausschuss beteuert hat, dass man die Menschen ja nicht einsperren, sondern zum Impfen bringen will und dass es einen breiten politischen Konsens gebe, dass keine Beugehaft greifen soll, können sich die ungeimpften Menschen relativ wenig kaufen, denn es gab ja auch einen breiten politischen Konsens, dass keine Impfpflicht kommt. Das heißt, der derzeitige Status, die Anwendung der Beugehaft bei der Durchsetzung der Impfpflicht ist möglich. Das gilt etwa, wenn mehrmals die Geldstrafe bezahlt wird, sich Personen aber weigern, sich
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