zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1158 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird (1196 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
1. In Z 1 (§ 2c Abs. 1) entfällt die Wortfolge „am oder nach dem 1. Jänner 2022“.
2. In Z 1 (§ 2c Abs. 3) entfällt die Wortfolge „, deren ursprüngliche Tranche ab dem 1. Jänner 2022 begeben wird“.
3. In Z 2 (§ 11 Abs. 13) wird die Wortfolge „mit 1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX“ ersetzt.
4. Nach Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Dem § 11 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Abweichend von § 2c Abs. 2 können Emissionsbedingungen gemäß § 2c Abs. 1 bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX, folgenden Monats, Umschuldungsklauseln enthalten, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2012 entsprechen.“
Begründung
Zu Art 1 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):
Im Zuge der 2020 beschlossenen Reform des ESM-Vertrages wurde vereinbart, dass alle Staaten des Euro-Währungsgebietes ab 1. Jänner 2022 ihre neuen Schuldtitel, insbesondere auch Staatsanleihen, mit Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis (Single Limb Collective Action Clauses) ausstatten. Dies soll es den Staaten künftig erleichtern, sich mit ihren Gläubigern zu einigen.
Der österreichische Nationalrat hat das damit verbundene Übereinkommen zur Änderung des ESM-Vertrages im Mai 2021 beschlossen. Verzögerungen bei der Ratifikation dieses Übereinkommens in anderen Staaten des Euro-Währungsgebietes führen dazu, dass nicht alle Mitgliedsstaaten die vereinbarten einstufigen Umschuldungsklauseln mit 1. Jänner 2022 umsetzen können.
Der ESM-Vertrag enthält jedoch die Vorgabe, dass die Umschuldungsklauseln so auszugestalten sind, dass ihre rechtliche Wirkung in allen Rechtsordnungen des Euro-Währungsgebietes gleich ist. Die Arbeitsgruppe der Europäischen Staatsschulden-Agenturen (ESDM) hat sich nunmehr auf die einheitliche technische Lösung geeinigt, dass die Single Limb Collective Action Clauses in allen Vertragsstaaten ab dem Monatsersten des auf das Inkrafttreten des Änderungsvertrags zweitfolgenden Monats anzuwenden sind. Der EU-Wirtschafts- und Finanzausschuss hat dieser technischen Lösung des ESDM zugestimmt. Der Juristische Dienst des Rates der EU hat zudem bestätigt, dass der ESM-Vertrag nicht dahingehend geändert werden muss, dass die technische Lösung des ESDM für die Anwendung der Single Limb Collective Action Clauses ein anderes Datum als den 1. Jänner 2022 vorsieht.
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