Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung, 137. Sitzung des Nationalrats vom 16. Dezember 2021 / Seite 186

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•     Jeder Rechtsakt, der auf der Grundlage der Taxonomie-Verordnung erlassen wird und die Kernenergie irgendwie in die europäische Taxonomie einbezieht, wäre vor den EU-Gerichten anfechtbar.

Es stimmt: Atomstrom verursacht keine unmittelbaren Emissionen. Es gibt aber zahlrei­che Argumente, die gegen die Kernenergie sprechen: Die Errichtung von Kernkraftwer­ken ist enorm kostenintensiv, ohne staatliche Subventionen sind sie nicht rentabel. Kern­energie ist zudem im Vergleich zu erneuerbaren Energiequellen teuer, der Bau neuer Kraftwerke dauert Jahre. Experten halten Atomkraft deshalb für nicht wirtschaftlich. Die Frage, wo strahlender Atommüll gelagert werden soll, bleibt nach wie vor ungeklärt.

Die Weichen für große Finanzströme Richtung Atomenergie zu stellen, ist daher nicht nur vor dem Hintergrund der immanenten Gefahr eines Reaktorunglücks unverantwort­lich gegenüber nachkommenden Generationen. Mehr Klimaschutz, darf nicht mehr Atomstrom bedeuten. Ein „grünes Mascherl“ für Atomenergie ist entschieden abzuleh­nen. Die österreichische Bevölkerung hat die Stromgewinnung mittels Kernkraftwerken zudem schon vor Jahrzehnten entschieden abgelehnt. Seit der Katastrophe von Tscher­nobyl 1986 ist die Anti-Atom-Politik gesellschaftlicher und auch parteipolitisch einhelliger Konsens. Einen Antrag auf Stellungnahme zur Festigung dieser Anti-Atom-Haltung, in dem gefordert wurde, dass Österreich dem nationalen Anti-Atom-Konsens treu bleibt und EU-Standards, die Atomenergie als nachhaltig einstufen, konsequent ablehnt, wur­den im EU-Hauptausschuss des Nationalrats dennoch nur von den Oppositionsfrak­tionen SPÖ, FPÖ und NEOS unterstützt. Er blieb in der Minderheit, da ihn die Regie­rungsparteien ÖVP und Grüne ablehnten.8

Gegen technische Regulierungsstandards bzw. technische Durchführungsstandards, die Rechtsakte auf zweiter Ebene sind, wohingegen EU-Verordnungen und EU-Richt­linien Rechtsakte auf Ebene 1 darstellen, können zuständige Behörden mit der Nichtig­keitsklage gemäß Art. 263 AEUV vorgehen. Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben, weshalb es gilt sich entsprechend vorzubereiten. Zudem besteht die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach Art. 278 und 279 AEUV.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, mittels Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV die Einstufung der Kernenergie als nachhaltige und umweltfreundliche Energiequelle zu verhindern und gem. Art. 278 iVm Art. 279 AEUV die Aussetzung der Durchführung der angefochtenen Handlung zu beantragen. Über den Verlauf des Verfahrens und der dafür notwendigen Vorbereitungshandlungen soll dem Nationalrat quartalsmäßig Bericht er­stattet werden.“

1     https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance/eu-taxonomy-sustainable-activities_de

2     https://ec.europa.eu/info/file/210329-jrc-report-nuclear-energy-assessment_de

3     https://ec.europa.eu/energy/topics/nuclear-energy/radiation-protection/scientific-seminars-and-publications/group-experts_en

4     https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/scheer_en

5     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/LSU/?uri=CELEX:32020R0852

6     https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/international/2129430-Strahlend-gruene-Zukunft.html

 


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