Bernhard, Kolleginnen und Kollegen betreffend vehementes Eintreten gegen Mini-AKWs (SMRs) und Generation IV Nukleartechnologien auf EU-Ebene und über den Antrag 1577/A(E) der Abgeordneten Walter Rauch, Kolleginnen und Kollegen betreffend Auftreten gegen Mini-Atomkraftwerke als Klimaschutzmaßnahme (1266 d.B.), in der 137. Sitzung des Nationalrates, XXVII. GP, am 16. Dezember 2021
Die Zukunft der EU soll klimafreundlich und nachhaltig sein. Bis 2030 will man die Treibhausgas-Emissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber den Werten von 1990 senken. 2050 soll der Staatenverbund dann klimaneutral sein. Der "Green Deal", das Leuchtturmprojekt von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, soll die EU dorthin führen. Windkraft, Solaranlagen und Wasserkraft sollen ausgebaut werden, um die 450 Millionen Menschen in der Union mit grünem Strom zu versorgen.
Nach der politischen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union über die Taxonomie-Verordnung – einem umfassenden Klassifizierungssystem, um sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten in Richtung mehr Nachhaltigkeit zu transformieren und grüne Investments anzustoßen – leitete die Kommission im Jahr 2020 eingehende Arbeiten ein, um zu prüfen, ob die Kernenergie in die Kategorie der ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten aufgenommen werden soll.1 In einem ersten Schritt hat die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC), der kommissionsinterne Wissenschafts- und Wissensdienst, einen technischen Bericht über die "Do no significant harm"-Aspekte2 der Kernenergie verfasst. Dieser Bericht wurde in Folge von zwei Sachverständigengruppen geprüft, der Sachverständigengruppe für Strahlenschutz und Abfallentsorgung gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags3 sowie dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Gesundheit, Umwelt und neu auftretende Risiken"4 für Umweltauswirkungen. Alle drei Beiträge werden in die Entscheidungsfindung der Kommission einfließen, schließen jedoch Kernenergie nicht kategorisch aus.
Bis Ende des Jahres 2021 will die EU-Kommission nunmehr in einem delegierten Rechtsakt, der sogenannten Taxonomie,5 definieren, ob Atomkraft als nachhaltige und umweltfreundliche Energiequelle zu gelten hat. Der Akt soll in Folge am 1. Jänner 2023 offiziell in Kraft treten. Kommissionspräsidentin von der Leyen, die sich sonst gerne als grüne Politikerin inszeniert, lässt bereits aufhorchen: „Wir brauchen für den Übergang auch Nuklearenergie und Gas als stabile Energiequelle“6.
Aus einem Gutachten7 der Kanzlei „Redeker Sellner Dahs“ zu den rechtlichen Aspekten des Vorgehens der Europäischen Kommission und einer allfälligen Einstufung der Kernenergie als nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung, geht jedoch klar hervor, dass die Kernenergie auch aus rechtlicher Sicht nicht den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung entspricht. Konkret führt das Gutachten folgende Kritikpunkte an:
• In der Taxonomie-Verordnung ist Kernenergie in der Liste jener Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, gar nicht enthalten.
• Kernenergie kann im Sinne der Taxonomie-Verordnung weder als „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit“ noch als „Übergangstätigkeit“ angesehen werden. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde der ursprünglich neben Erneuerbaren Energien angeführte Punkt „klimaneutrale Energie (inklusive CO₂-neutrale Energie“) ersatzlos gestrichen.
• Mangelnde Widerstandsfähigkeit der Kernenergie gegenüber Auswirkungen des Klimawandels.
• Massive Umweltrisiken der Atomkraft, die den Nachhaltigkeitskriterien der Taxonomie-Verordnung entgegenstehen, sowohl durch den Uranabbau, als auch während des Betriebs durch die Gefahr schwerer Unfälle und auch in der Endlagerung von hochradioaktivem Atommüll.
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