Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung, 137. Sitzung des Nationalrats vom 16. Dezember 2021 / Seite 203

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2. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „Hilfeleistung (§ 3 Z 4)“ durch die Wortfolge „solchen Hilfeleistung“ ersetzt.

3. In § 3 wird in Z 1 und in Z 2 jeweils nach der Wortfolge „ihr Leben“ das Wort „selbst“ eingefügt.

4. In § 5 wird in Abs. 1 nach der Wortfolge „ihr Leben“ das Wort „selbst“ eingefügt.

5. In § 8 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis „§ 7 Abs. 3“ durch „§ 7 Abs. 2“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Wurde für eine Sterbeverfügung der sterbewilligen Person bereits ein Präparat abge­ben, so ist die Abgabe eines weiteren Präparats nur zulässig, wenn das zuerst abgege­bene Präparat gleichzeitig zurückgegeben wird oder die Sterbeverfügung einen Vermerk nach § 8 Abs. 4 enthält.“

7. § 11 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Anfrage den dokumentierenden Per­sonen diejenigen Apotheken in der Nähe der sterbewilligen Person bekannt zu geben, bei denen diese das Präparat beziehen kann. Zusätzlich hat die Österreichische Apothe­kerkammer dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zum 30. Juni des jeweiligen Jahres die zur Abgabe bereiten Apotheken zu nennen.“

Begründung

Zu Z 1 und 2 (§ 2 StVfG):

Die Österreichische Apothekerkammer hat den Wunsch geäußert, zur Klarstellung der Reichweite des Grundsatzes der Freiwilligkeit der Mitwirkung und des Benachteiligungs­verbots auch den Vorgang der Abgabe eines Präparats als eine mögliche Form der Hil­feleistung (§ 3 Z 4 StVfG) ausdrücklich in § 2 zu verankern.

Zu Z 3 und Z 4 (§§ 3 und 5 StVfG):

Mit der Einfügung des Wortes „selbst“ soll nochmals verdeutlicht werden, dass es sich eindeutig um einen Selbsttötungswillen handelt.

Zu Z 5 (§ 8 StVfG):

Der Verweis auf den notwendigen Inhalt der ärztlichen Aufklärung müsste auf § 7 Abs. 2 (statt auf § 7 Abs. 3) lauten.

Zu Z 6 (§ 11 Abs. 3 StVfG):

Der erste Satz in § 11 Abs. 3 normiert zwei alternative Fälle, in denen die Abgabe eines Präparats unzulässig ist. Der erste Fall ist jener, dass ein bereits ausgefolgtes Präparat nicht gleichzeitig zurückgegeben wird. Der zweite Fall ist jener, dass die Sterbeverfü­gung „einen Vermerk nach § 8 Abs. 4 enthält“. Dieser Vermerk wird allerdings im Fall des Verlusts oder Diebstahls des Präparats erteilt, soll also kein Ausschlussgrund für den neuerlichen Bezug eines Präparats sein, sondern im Gegenteil eine Bedingung, wenn das bereits bezogene Präparat wegen Verlusts oder Diebstahls nicht zurückgege­ben werden kann. Es wird daher eine positive Formulierung der Fälle vorgeschlagen, in denen die neuerliche Abgabe eines Präparats zulässig ist: entweder Zurückgabe des bereits bezogenen Präparats oder Vermerk des Verlusts oder Diebstahls.

Zu Z 7 (§ 11 Abs. 7 StVfG):

Um zu verhindern, dass Informationen über die zur Abgabe bereiten Apotheken ohne deren Willen an die Öffentlichkeit gelangen, soll die Österreichische Apothekerkammer


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