1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wendung „Hilfeleistung (§ 3 Z 4)“ die Wendung „ , wie etwa die Abgabe des Präparats (§ 3 Z 9) durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker,“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „Hilfeleistung (§ 3 Z 4)“ durch die Wortfolge „solchen Hilfeleistung“ ersetzt.
3. In § 3 wird in Z 1 und in Z 2 jeweils nach der Wortfolge „ihr Leben“ das Wort „selbst“ eingefügt.“
Das ist extrem wichtig: Da soll das Wort „selbst“ eingefügt werden, denn es geht um die Selbsttötung!
„4. In § 5 wird in Abs. 1 nach der Wortfolge „ihr Leben“ das Wort „selbst“ eingefügt.
5. In § 8 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis „§ 7 Abs. 3“ durch „§ 7 Abs. 2“ ersetzt.
6. In § 11 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Wurde für eine Sterbeverfügung der sterbewilligen Person bereits ein Präparat abgeben, so ist die Abgabe eines weiteren Präparats nur zulässig, wenn das zuerst abgegebene Präparat gleichzeitig zurückgegeben wird oder die Sterbeverfügung einen Vermerk nach § 8 Abs. 4 enthält.“
7. § 11 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Anfrage den dokumentierenden Personen diejenigen Apotheken in der Nähe der sterbewilligen Person bekannt zu geben, bei denen diese das Präparat beziehen kann. Zusätzlich hat die Österreichische Apothekerkammer dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zum 30. Juni des jeweiligen Jahres die zur Abgabe bereiten Apotheken zu nennen.““
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Meine Damen und Herren, es ist dies ein Gesetz, das schwerwiegend ist und große Reichweite und Bedeutung hat. Meine Hoffnung als Gesetzgeber ist, dass wir heute ein Gesetz beschließen, das von Anfang an kaum Anwendung findet, weil wir mit Suizidprävention und guten Hospiz- und Palliativmöglichkeiten die Menschen besser begleiten. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)
18.04
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Magª. Agnes Sirkka Prammer
Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (1177 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen wird sowie das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden in der Fassung des Ausschussberichts (1255 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage wird in Artikel 1 wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wendung „Hilfeleistung (§ 3 Z 4)“ die Wendung „ , wie etwa die Abgabe des Präparats (§ 3 Z 9) durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker,“ eingefügt.
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