es schon gehört: Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2020 wurde die bisherige Regelung, mit der die Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos verboten war, für verfassungswidrig erklärt.
Somit standen wir als Bundesregierung vor einer immensen Herausforderung: Binnen eines Jahres mussten wir eine Regelung für dieses hochsensible und auch sehr emotionale Thema finden; und ja, das war für uns alle keine einfache Sache, denn es handelt sich um ein emotionales Thema und es musste eine sehr schwere Entscheidung getroffen werden.
Umso wichtiger war es für uns, eine umsichtige Lösung zu finden, um schwer kranken Menschen in einer sehr schwierigen Phase eine Möglichkeit zu geben, ihr Leben selbst und in Würde zu beenden, und gleichzeitig auch Missbrauch zu verhindern, aber auch das Leben zu schützen.
Das Ihnen vorliegende Sterbeverfügungsgesetz ist das Ergebnis eines umfassenden Prozesses. Wir haben im Rahmen dieses Dialogforums im Justizministerium versucht, möglichst alle von der Regelung Betroffenen auch einzubinden und ihre Stimme im Gesetzwerdungsprozess zu hören, ihnen auch eine Stimme in dieser Diskussion zu geben. Dieses Dialogforum war geprägt von gegenseitigem Zuhören und auch vom einander Verstehen. Vertreten waren ReligionsvertreterInnen, EthikerInnen, JuristInnen, die alle genauso gehört wurden wie MedizinerInnen, VertreterInnen von Betroffenen und auch viele andere betroffene Organisationen. Davon haben wir uns auch leiten lassen, um eine entsprechende Regelung zu treffen.
Unser oberstes Ziel war es, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verantwortungsvoll umzusetzen und damit einerseits die verschiedensten Wünsche zu berücksichtigen und andererseits Befürchtungen ernst zu nehmen. Mit dieser Regierungsvorlage zeichnen wir einen klaren Weg – einen klaren Weg, der Rechtssicherheit gibt, der den freien Willen schützt und auch den notwendigen Schutz vor Missbrauch sicherstellt.
Ich würde jetzt gerne das neue Sterbeverfügungsgesetz in aller Kürze skizzieren: Künftig sollen schwer kranke und unheilbar kranke Menschen, die volljährig und entscheidungsfähig sind, die Möglichkeit zum assistierten Suizid haben. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Person von zwei ÄrztInnen aufgeklärt und die Krankheit festgestellt wird. Zudem muss auch von den ÄrztInnen die Entscheidungsfähigkeit bestätigt werden. Nach einer Frist von zwölf Wochen – bei Menschen, die sich aufgrund der Krankheit in einer terminalen Phase ihres Lebens befinden, kann diese Frist auch auf zwei Wochen verkürzt werden – kann bei Notarinnen und Notaren oder PatientenanwältInnen eine sogenannte Sterbeverfügung errichtet werden. Diese Sterbeverfügung ermöglicht dann den Zugang zu einem letalen Präparat in der Apotheke.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wir sprechen über ein sehr sensibles Thema, das uns alle berührt, weil es um die grundlegende Frage des Menschseins geht. Wir alle möchten, dass es unseren Lieben, unseren Familienangehörigen am Ende ihres Lebens gut geht, dass sie ihren Lebensabend und auch ihr Lebensende in Würde verbringen, dass sie aber auch die notwendige Unterstützung bekommen, die sie brauchen. Denn gleichzeitig soll niemand den Weg des Sterbens wählen, wenn es andere Möglichkeiten gibt. Es soll sich niemand für diesen Weg aufgrund einer persönlichen Lage, aufgrund einer finanziellen Lage oder aufgrund von familiären Angelegenheiten entscheiden.
Deswegen bringen wir auch gleichzeitig einen massiven Ausbau der Hospiz- und der Palliativversorgung auf den Weg. Das Gesetz wurde bereits begutachtet, und somit stellt der Bund gemeinsam – natürlich auch im Rahmen dieser Drittelfinanzierung Bund, Länder und Träger der Sozialversicherung – 108 Millionen Euro zur Verfügung. Gleichzeitig wurden jetzt auch im Ministerrat 2,5 Millionen Euro zur Suizidprävention und auch zur psychosozialen Unterstützung beschlossen.
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