Abänderung zur Frage von Vergütungen und zu Verdienstentgängen bei Absonderungen, wozu es ein VwGH-Urteil gegeben hat, das in den Gesetzen noch entsprechend Niederschlag finden muss. Dieser Antrag der Abgeordneten Schallmeiner und Gabriela Schwarz ist, so zumindest mein Wissensstand, in der Zwischenzeit verteilt worden oder wird schon verteilt; ich möchte ihn hiemit einbringen.
In diesem Sinn: Es ist nicht immer alles ganz so negativ, wie es Kollege Kucher darstellt. Ich weiß schon, das ist das Geschäft der Opposition, das gehört halt dazu, aber ab und zu auch vor der eigenen Haustür zu kehren – das habe ich dir schon öfters gesagt (Zwischenruf des Abg. Kucher – weitere Zwischenrufe bei der SPÖ) – würde auch dir gut zu Gesicht stehen und würde auch der Sozialdemokratie gut zu Gesicht stehen. Ich glaube, dann kommen wir gemeinsam viel besser durch diese Pandemie. In diesem Sinn: Danke schön. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)
13.15
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen,
zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 2063/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird (1353 d.B.) (TOP 3)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
a) Die Novellierungsanordnungen 2 bis 4 erhalten die Bezeichnungen „3.“ bis „5.“; folgende Z 2 wird vorangestellt:
„2. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:
‚§ 25b. (1) In einer Anordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass die für die Grenzübertrittsstelle und die für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde sowie Beförderungsunternehmen, die Personen aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 in das Bundesgebiet befördern, berechtigt sind, die in Abs. 2 genannten Daten zu kontrollieren.
(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:
1. Daten gemäß § 25a Abs. 2,
2. Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 25 Abs. 3 Z 1 lit. b,
3. Staatsbürgerschaft,
4. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
5. Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, in der jeweils geltenden Fassung,
6. Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltstitel oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigen,
7. Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen),
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