Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 erfolgt ist.‘“
Begründung
Zu a) (§ 25b):
Zu § 25b:
Ziel dieser Bestimmung ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 2 und 3 DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Beförderungsunternehmen und Behörden. Dies im Hinblick auf die geplante Implementierung von Vorabkontrollen durch Beförderungsunternehmen, welche die Daten anschließend an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln sollen. Fachlich wird die Vorabkontrolle als effektives Mittel zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 eingestuft. Darüber hinaus soll durch die Möglichkeit der Vorverlagerung der Kontrollen eine Erleichterung für den Vollzug an der jeweiligen Grenzübertrittsstelle geschaffen werden.
Ist in einer Verordnung nach den §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 („Besondere Meldevorschriften“, „Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland“) vorgesehen, dass bei der Einreise in das Bundesgebiet die in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Daten zu kontrollieren sind, stellt Abs. 1 die Rechtsgrundlage für die Kontrolle durch die Beförderungsunternehmen und die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden dar. Abs. 3 bildet die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten an die für die Grenzübertrittsstelle und die für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde.
Die in Abs. 2 abschließend genannten Datenkategorien umfassen einerseits die an die Bezirksverwaltungsbehörden zu übermittelnden Daten (Z 1 bis 11) und andererseits die in Z 12 glaubhaft zu machenden Ausnahmegründe von Verkehrsbeschränkungen gemäß § 25. Bei diesen handelt es sich etwa um die Gründe der Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, einer Einreise im zwingenden Interesse der Republik Österreich oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp.
Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörden zur Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen (insbesondere eine allfällige Quarantäne) überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammenhang mit SARS-CoV-2.
Die Zeit der Speicherung wird mit 28 Tagen limitiert. Eine längere Speicherung ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Nach diesem Zeitraum sind diese Daten – unabhängig davon, ob sie auf digitalem oder analogem Weg übermittelt wurden – zu löschen. Klargestellt wird auch, dass diese Daten von den Bezirksverwaltungsbehörden nur zu den genannten Zwecken verwendet werden dürfen.
Zu b) (§ 49 Abs. 4 bis 6):
Zu § 49 Abs. 4:
Mit dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass für den Fall, dass Anträge auf Vergütung von Verdienstentgang im Zusammenhang mit SARS-CoV-2, die zwar fristgerecht, aber bei der örtlichen unzuständigen Behörde eingebracht wurden und auf Grund eines in der Sphäre der Behörde liegenden Umstandes nicht innerhalb der Fristen nach § 49 Abs. 1 und 2 EpiG gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet wurden, nicht abzuweisen sind, sondern als fristgerecht eingebracht gelten.
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