Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung, 24. Februar 2022 / Seite 88

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Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xx/2022 erfolgt ist.‘“

Begründung

Zu a) (§ 25b):

Zu § 25b:

Ziel dieser Bestimmung ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 2 und 3 DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Beförderungsunternehmen und Behörden. Dies im Hinblick auf die geplante Implemen­tierung von Vorabkontrollen durch Beförderungsunternehmen, welche die Daten an­schließend an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln sollen. Fachlich wird die Vorabkontrolle als effektives Mittel zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 eingestuft. Darüber hinaus soll durch die Möglich­keit der Vorverlagerung der Kontrollen eine Erleichterung für den Vollzug an der jeweili­gen Grenzübertrittsstelle geschaffen werden.

Ist in einer Verordnung nach den §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 („Be­sondere Meldevorschriften“, „Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland“) vor­gesehen, dass bei der Einreise in das Bundesgebiet die in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Daten zu kontrollieren sind, stellt Abs. 1 die Rechtsgrundlage für die Kontrolle durch die Beförderungsunternehmen und die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden dar. Abs. 3 bildet die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten an die für die Grenzübertrittsstelle und die für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Be­zirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde.

Die in Abs. 2 abschließend genannten Datenkategorien umfassen einerseits die an die Bezirksverwaltungsbehörden zu übermittelnden Daten (Z 1 bis 11) und andererseits die in Z 12 glaubhaft zu machenden Ausnahmegründe von Verkehrsbeschränkungen ge­mäß § 25. Bei diesen handelt es sich etwa um die Gründe der Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, einer Einreise im zwingenden Interesse der Republik Ös­terreich oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp.

Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörden zur Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen (insbesondere eine allfällige Quarantäne) überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammen­hang mit SARS-CoV-2.

Die Zeit der Speicherung wird mit 28 Tagen limitiert. Eine längere Speicherung ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Nach diesem Zeitraum sind diese Daten – unabhängig davon, ob sie auf digitalem oder analogem Weg übermittelt wurden – zu löschen. Klarge­stellt wird auch, dass diese Daten von den Bezirksverwaltungsbehörden nur zu den genannten Zwecken verwendet werden dürfen.

Zu b) (§ 49 Abs. 4 bis 6):

Zu § 49 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass für den Fall, dass Anträge auf Vergütung von Verdienstentgang im Zusammenhang mit SARS-CoV-2, die zwar fristgerecht, aber bei der örtlichen unzuständigen Behörde eingebracht wurden und auf Grund eines in der Sphäre der Behörde liegenden Umstandes nicht innerhalb der Fristen nach § 49 Abs. 1 und 2 EpiG gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet wurden, nicht abzuweisen sind, son­dern als fristgerecht eingebracht gelten.

 


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