Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung, 24. Februar 2022 / Seite 104

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„4. Dem § 2 wird folgende Z 11 angefügt:

,11. „Ausnahmezertifikat“ ist ein elektronischer Nachweis über eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2.‘“

e) Nach der Z 5 werden folgende Z 6 bis 8 eingefügt:

„6. In § 3 Abs. 3 wird nach der Wort- und Zeichenfolge ,nachzuweisen.‘ der Satz ,Die ärztliche Bestätigung hat in Form eines Ausnahmezertifikats (§ 3b) zu erfolgen.‘ einge­fügt und das Wort ,Diese‘ durch das Wort ,Die‘ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge ,Sofern der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 nicht durch einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 EpiG verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 nachgewiesen wer­den kann, ist dieser Ausnahmegrund‘ durch die Wortfolge ,Der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 ist‘ ersetzt.

8. § 3 Abs. 6 lautet:

,(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Anforderungen an

1.    die Mindestvoraussetzungen und die Gültigkeitsdauer von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs. 3 und 9 und

2.    die Form, die Mindestvoraussetzungen, die Gültigkeitsdauer und die Mindestinhalte von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs. 5

festlegen.‘“

f) Z 9 lautet:

„9. Nach § 3 werden folgende § 3a und § 3b samt Überschrift eingefügt:

‚Digitales Ausnahmenmanagement

§ 3a. (1) Zum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintra­gung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (§ 3 Abs. 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denen

1.    es impfpflichtigen Personen ermöglicht wird,

a)   die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e,

b)   den Nachweis ihrer Identität, insbesondere durch die Kopie eines amtlichen Licht­bildausweises und

b)   die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 9

den Bezirksverwaltungsbehörden in digitaler Form zu übermitteln sowie

2.    die Daten gemäß Z 1 automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.

(2) Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen An­wendung gemäß Abs. 1 die Vertraulichkeit der Daten gemäß § 6 GTelG 2012 einzu­halten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwen­dung gemäß Abs. 1 zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 6 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.

(3) Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten ge­mäß Abs. 1 Z 1 auch in postalischer Form erfolgen kann.

 


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