zu übermitteln hat. Der Unterschied der Datenübermittlung zu § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 besteht – abgesehen vom Zweck der Übermittlung – darin, dass die Datenübermittlung im Rahmen des § 6 nur stichtagsbezogen erfolgt, wohingegen die Datenübermittlung im Rahmen der vorgeschlagenen Bestimmung anlassbezogen zu erfolgen hat. Anlass ist die jeweilige Notwendigkeit, ein Ausnahmezertifikat auszustellen.
Abs. 4 regelt die Zurverfügungstellung der Ausnahmezertifikate und orientiert sich an § 4b Abs. 7 EpiG: Gemäß dessen Z 2 lit. a steht den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden eine Portalverbundanwendung zur Verfügung, die es ermöglicht, den betroffenen Personen ihre Zertifikate auszudrucken; ferner sieht dessen Z 3 vor, dass die betroffenen Personen ihre Zertifikate über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012) erlangen können.
Sowohl die fachlich geeigneten Ambulanzen einer Krankenanstalt, als auch die Amts- und Epidemieärzte haben die betroffenen Personen darüber zu informieren, ob ein Ausnahmegrund in das zentrale Impfregister eingetragen wurde und Amts- und Epidemieärzte haben den betroffenen Personen das Ausnahmezertifikat im Falle der Eintragung in das zentrale Impfregister auch in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Die Krankenanstalten haben jedoch keine technische Möglichkeit, auf das Ausnahmezertifikat zuzugreifen, weshalb sie die betroffenen Personen darüber zu informieren haben, wie sie ihr Ausnahmezertifikat erlangen können:
Die von der Impfpflicht ausgenommene Person kann auf das Ausnahmezertifikat entweder im Wege des Zugangsportals (www.gesundheit.gv.at) zugreifen. Da für den Zugriff über das Gesundheitsportal jedoch eine Handysignatur erforderlich ist und nicht alle Personen eine solche besitzen, sind die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden verpflichtet, der von der Impfpflicht ausgenommenen Person auf deren Aufforderung hin ihr Ausnahmezertifikat auszudrucken, sofern der Ausnahmegrund von einer fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt in das zentrale Impfregister eingetragen wurde.
Die vorgeschlagene Löschfrist der Ausnahmezertifikate orientiert sich an § 3 Abs. 10, der die Löschung aus dem zentralen Impfregister regelt. Zum Widerruf des Ausnahmezertifikats siehe die Erläuterungen zu lit. d und e.
Abs. 6 orientiert sich an § 4f Abs. 1 und 7 EpiG und gewährleistet die Überprüfbarkeit der Ausnahmezertifikate durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sieht aber gleichzeitig ein strenges Weiterverarbeitungsverbot vor.
Da § 4b und § 4f EpiG im Rahmen eines Unionsrechtsaktes geschaffen wurden und aufgrund der derzeit nicht bekannten Entwicklungen auf Unionsebene nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Bestimmungen zum Grünen Pass ebenso lange in Kraft sind wie das gegenständliche Bundesgesetz, soll durch einen Verweis auf das Bundesgesetz, mit dem § 4b und § 4f eingeführt wurden, die Rechtsgrundlage in jedem Fall erhalten werden.
Zu b) (§ 1 Abs. 2):
Es werden sprachliche Anpassungen in der Novellierungsanordnung vorgenommen.
Zu e) (§ 3 Abs. 3 und 6):
Da ein Ausnahmezertifikat ein Nachweis über den Umstand, von der Impfpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ausgenommen zu sein, ist, soll in § 3 Abs. 3 festgelegt werden, dass die ärztliche Bestätigung ausschließlich in Form eines Ausnahmezertifikats zu erfolgen hat.
Da die Form und der Inhalt für die Ausnahmezertifikate bereits direkt im Gesetz festgelegt sind, ist die Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 6 anzupassen.
Zu e) (§ 3 Abs. 5):
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