Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung, 24. Februar 2022 / Seite 109

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Der Ausnahmegrund der Genesung wird bei der Ermittlung der impfpflichtigen Personen gemäß § 6 – ohne Zutun der betroffenen Person – aus dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 4 EpiG) erhoben.

Durch die Änderung soll die Klarstellung erfolgen, dass der Nachweis über das Bestehen dieses Ausnahmegrundes bei Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheits­dienstes bzw. – sofern notwendig (vgl. § 11 Abs. 1) – im Verfahren vor der Bezirksver­waltungsbehörde durch die betroffene Person zu erbringen ist.

Zu f) (§ 3a Abs. 1 und 4):

Die Qualifikation als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO knüpft daran an, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezoge­nen Daten entscheidet, zudem kennt Art. 4 Z 7 DSGVO eine Öffnungsklausel, wonach der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Gesetz festgelegt werden kann, wenn dort auch Zweck und Mittel festgelegt sind.

Nachdem mit der Zurverfügungstellung einer elektronischen Anwendung zu den Zwe­cken gemäß Abs. 1 keine Entscheidung über Zweck und Mittel der Verarbeitung ein­hergeht (zumal der Zweck im Gesetz vorgegeben ist), sind nicht die jeweiligen Landes­hauptleute, sondern die jeweiligen Amts- und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (siehe dazu etwa auch https://e-formulare.noel.gv.at/extern/dsgvo/SO-L3BH-COVIMPA.html).

Zu h) bis j) (§ 7 Abs. 1, 2b und 5):

Zertifikate können fehlerhaft ausgestellt oder – durch welche Umstände auch immer – während ihrer Gültigkeitsdauer fehlerhaft werden. In diesem Fall müssen die betroffenen Ausnahmezertifikate rasch und transparent widerrufen werden. Eine Berichtigung von fehlerhaften Zertifikaten (QR-Codes) ist ausgeschlossen (Signaturbruch), sie können nur widerrufen und gegebenenfalls neu ausgestellt werden. Nachdem insbesondere aus Gründen der Datenaufbringung für die Ausstellung der Zertifikate nicht gewährleistet ist, dass der Verantwortliche für das EPI-Service die Ausstellung fehlerhafter Zertifikate verhindern kann, ist der Widerruf eines Zertifikats nur auf Grund einer diesbezüglichen Information der betroffenen Person möglich.

Die gemäß § 7 einzurichtende benannte Stelle für die Entgegennahme von Anfragen und Beschwerden im Zusammenhang mit den Erinnerungsschreiben gemäß § 8 soll auch Informationen über fehlerhafte Ausnahmezertifikate entgegennehmen, diesen Feh­lern nachgehen und gegebenenfalls die Neuausstellung eines Ausnahmezertifikats veranlassen. Die Änderungen orientieren sich an § 4b Abs. 8 EpiG, wonach für die Ent­gegennahme von Informationen über fehlerhafte Zertifikate eine benannte Stelle ein­zurichten ist. Im Gegensatz zu § 4b Abs. 8 EpiG soll die benannte Stelle jedoch nicht verpflichtet werden, die Ausstellung eines neuen Zertifikats binnen fünf Werktagen zu veranlassen, da Bezirksverwaltungsbehörden vor Versendung einer Aufforderung ge­mäß § 11 Abs. 1 ohnehin berechtigt sind, auf das zentrale Impfregister zuzugreifen, um sich über den Impfstatus der betroffenen Person zu informieren. Die Veranlassung der Neuausstellung hat nichtsdestotrotz ehestmöglich und ohne unnötigen Zeitverzug zu erfolgen.

Zu k) (§ 11 Abs. 1):

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Fall einer Anzeige vor Aufforderung und Er­lassung einer Impfstrafverfügung berechtigt, auf die Daten im zentralen Impfregister zu­zugreifen, um sich über den Impfstatus der angezeigten Person zu informieren. Sollte die angezeigte Person geimpft sein oder im zentralen Impfregister eine Ausnahme (§ 3 Abs. 3) eingetragen sein, so hat die Anzeige nicht weiter zu verfolgen. Da der Ausnah­metatbestand der Genesung jedoch nicht im zentralen Impfregister, sondern im Register


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