anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 4 EpiG) gespeichert ist, würde eine genesene Person eine entsprechende Aufforderung erhalten, obwohl sie von der Impfpflicht ausgenommen ist.
Aus diesem Grund sollen die Bezirksverwaltungsbehörden auch Zugriff auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erhalten, um sich über den Genesungsstatus einer Person informieren und gegebenenfalls von der Weiterverfolgung einer Anzeige absehen können.
Wie die Zugriffe auf das zentrale Impfregister sollen die Zugriffe auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten durch die Bezirksverwaltungsbehörde protokolliert werden. Da Bezirksverwaltungsbehörden bereits einen Zugriff auf das Register haben, soll durch die vorgeschlagene Änderung keine neue Zugriffsberechtigung geschaffen, sondern eine bestehende ausgeweitet werden.
Ein Zugriff der Bezirksverwaltungsbehörden auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten im Rahmen des § 10 Abs. 3 ist hingegen nicht notwendig, da diese Bestimmung nicht auf das Bestehen eines Ausnahmegrundes abstellt, sondern den Strafaufhebungsgrund der „tätigen Reue“ vorsieht, sofern die Impfpflicht nachgeholt wird.
Zu l) (§ 15 Abs. 1):
Die bisherige Formulierung könnte so verstanden werden, dass es sich bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um Zeugen oder Opfer handeln muss. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Formulierung auf die betroffenen Personen abzielt.
Zu m) (§ 16 Abs. 2 Z 2, 3 und 6):
Mit der Änderung in § 16 Abs. 2 Z 2 wird im Hinblick auf die Verpflichtung der Landeshauptleute gemäß § 16 Abs. 1 klargestellt, dass keine eigenen nach dem COVID-19-IG zu verrechnenden Impfprogramme vorgesehen sind.
Mit der Änderung in § 16 Abs. 2 Z 3 wird klargestellt, dass selbstverständlich auch die Kosten der epidemieärztlichen Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 und 9 getragen werden.
Mit der Änderung in § 16 Abs. 2 Z 6 wird klargestellt, dass für Epidemieärzte die Kostentragungsregel des § 36 Abs. 1 lit. g EpiG zur Anwendung kommt, auch wenn diese Aufgaben nach dem COVID-19-IG erfüllen.
Zu n) (§ 20 Abs. 6):
Es handelt sich bei dieser Änderung um eine notwendige Anpassung an § 3b Abs. 1 (siehe dazu die Erläuterungen oben).
Zu o) (§ 20 Abs. 7):
Die Ausstellung der Ausnahmezertifikate ist erst möglich, wenn die technischen Voraussetzungen für die Eintragung der Ausnahmegründe in das zentrale Impfregister bestehen. Aus diesem Grund sollen § 3b sowie die darauf bezugnehmenden Änderungen in § 2 Z 11 sowie § 7 erst am 11. April 2022 in Kraft treten.
Klargestellt wird, dass ärztliche Bestätigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen
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