Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung, 24. Februar 2022 / Seite 151

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Hand nehmen, auch dafür verwendet werden, wofür sie gebraucht werden, nämlich für einen flächendeckenden Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung.

Zu einer anderen Frage, die auch noch im Begutachtungsverfahren aufgekommen ist, zum Rechtsanspruch: Sie werden wissen, als Juristin bin ich immer dafür, dass es Rechtsansprüche gibt, die im behördlichen Verfahren auch durchsetzbar sind. In diesem Falle ist es aber anders. Wir wissen, dass pflegerische Entscheidungen, dass Entschei­dungen im medizinischen Bereich, dass Entscheidungen darüber, was für den jeweiligen Patienten, die jeweilige Patientin die optimale Versorgung ist, Ärztinnen und Ärzte zu treffen haben. Deshalb haben wir die Entscheidungen den Ärztinnen und Ärzten über­lassen. Wäre es eine Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren, müsste man erst recht wieder einen Gutachter, eine Gutachterin bestellen. In der Zwischenzeit vergehen aber wertvollste Tage und wertvollste Wochen für die Menschen, die es betrifft, und das wollten wir auf keinen Fall so haben.

Bitte stimmen Sie diesem Gesetz zu! Es ist ein erster Schritt, es ist ein erster großer, großer Schritt für ein wichtiges Projekt. Ich freue mich, dass ich beteiligt sein konnte, das jetzt umzusetzen. – Danke schön. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

16.17

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1332 d.B.) betreffend die Regie­rungsvorlage, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Hospiz- und Pal­liativfonds und über die Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2022 (Hospiz- und Pal­liativfondsgesetz – HosPalFG) erlassen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsge­setz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungs­gesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1290 d.B.) (TOP 10)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Hospiz- und Palliativfondsgesetz – HosPalFG) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 8, Z 9, Z 10, Z 11 und Z 12 sowie in § 9 Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „Palliativpatienten und patientinnen“ durch die Wort- und Zeichen­folge „Palliativpatienten und -patientinnen“ ersetzt.

2. In § 2 Z 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „Fachärzte und -innen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fachärzte und -ärztinnen“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 1 lautet:

»§ 13. (1) Die Länder haben um die Zweckzuschüsse jährlich längstens bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres der Inanspruchnahme beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anzusuchen und im Zuge des­sen eine Verpflichtungserklärung zur widmungsgemäßen Verwendung im Sinne des § 4 und zur Einhaltung der in § 5 festgelegten Bedingungen abzugeben. Im Jahr 2022 hat dies bis längstens 30. September zu erfolgen. Darüber hinaus ist jährlich ab dem Jahr 2023 längstens bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres der Inanspruch­nahme eine Erklärung der über die zwischen Bund, Ländern und Trägern der Sozialver­sicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung über die auf


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