Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung, 24. Februar 2022 / Seite 157

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

Ein Anspruch auf die Übergangspflege im Krankenhaus besteht für Versicherte, für die im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die erforderlichen Leis­tungen der

•     Häuslichen Krankenpflege,

•     Kurzzeitpflege,

•     Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder

•     Pflegeleistungen nach dem SGB XI

•     nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.

Die Übergangspflege wird in dem Krankenhaus erbracht, in dem die stationäre Kranken­hausbehandlung durchgeführt wurde.

Leistungsumfang

Der Anspruch auf die Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

Im Rahmen des Leistungsanspruchs auf die „Übergangspflege im Krankenhaus“ werden die erforderliche

•     ärztliche Behandlung,

•     die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,

•     die Aktivierung der Versicherten,

•     die Grund- und Behandlungspflege und

•     die Unterkunft und Verpflegung

•     übernommen.

•     Ebenfalls beinhaltet die Leistung das Entlassmanagement.

Zuzahlung

Wie für nahezu alle Leistungen der Gesetzlich Krankenversicherung ist auch für die Übergangspflege im Krankenhaus eine Zuzahlung vorgesehen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen nach § 39e Abs. 2 SGB V vom Beginn der Übergangspflege an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 SGB ergebenden Betrag je Kalendertag an Zuzahlung leisten. Das bedeutet, dass je Tag 10,00 Euro zu zahlen sind. Der Zuzahlungsbetrag ist an das Krankenhaus zu entrichten.

Um hier allen Betroffenen in Österreich einen entsprechenden Zugang zu einem solchen Fördermodell zu ermöglichen, sollte eine bundeseinheitliche Regelung angestrebt wer­den. Aufbauend auf dem NÖ Modell sollte eine bundeseinheitliche Regelung Platz grei­fen. Zentrale Forderung ist ein Rechtsanspruch auf diese Übergangspflege und eine zeitnahe Umsetzung bis zum 31.12.2022.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage für ein „Übergangspflege-Förderungsgesetz“ zuzuleiten, die folgende gesetzliche Regelungen umfasst:

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite