Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll178. Sitzung, 178. Sitzung des Nationalrats vom 12. Oktober 2022 / Seite 116

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     c) das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Abs. 3 sowie

     d) das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Abs. 4.

Für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen ist die für das Folgejahr maßgebende Rechtslage heranzuziehen.

     2. Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Z 1 lit. b bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen. Dabei sind die Auswirkungen der kalten Progression auf die unterschiedlichen Einkommensgruppen, Geschlechter und Berufsgruppen durch eine umfassende Verteilungsanalyse darzustellen.

     3. Der Bundesminister für Finanzen hat zwei wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung des Progressionsberichtes zu betrauen und in einer Verordnung nähere Regelungen für die Erstellung des Berichtes sowie eine durchzuführende Evaluierung vorzusehen.““

4. In Z 11 lautet die neue Ziffer 413 in § 124b:

„413. § 33 Abs. 1a und § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind erstmalig anzuwenden, wenn:

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungs­zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden,

wobei der erste Progressionsbericht bis 31. Oktober 2022 und der Ministerrats­beschluss der Bundesregierung bis 15. November 2022 (§ 33a Abs. 5) zu erfolgen hat.“ 

 


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