Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll178. Sitzung, 178. Sitzung des Nationalrats vom 12. Oktober 2022 / Seite 117

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Begründung

Das im Wege der Regierungsvorlage aufgesetzte System der Abgeltung der kalten Progression im Einkommensteuerrecht hat vor allem sozial- und verteilungspolitische Schwächen. Die vorgeschlagene Abgeltung der kalten Progression verläuft praktisch über den gesamten Tarif (bis zu Einkommen von 1 Mio. €), bevorzugt daher Höher- und Spitzenverdiener massiv. Weiters wird in der Automatik zuerst nur 2/3 des Volumens der Abgeltung der kalten Progression über den Tarif verteilt, nur durch die politische Entscheidung zur Verteilung des verbleibenden Drittels, erhalten die kleinen und mittleren Einkommen für das kommende Jahr eine vollständige Abgeltung.

Durch den Abänderungsantrag werden folgende Änderungen vorgenommen

a)          die kalte Progression der ersten beiden Tarifstufen wird automatisch zur Gänze abgegolten werden. Hohe Einkommen und Spitzenverdiener profitieren durch das stufentarifmäßige Einkommensbesteuerungssystem auch von einer Senkung der ersten beiden Tarifstufen. Für die soziale Symmetrie und den einkommensgerechten und verteilungspolitischen Ausgleich, sind regelmäßig zusätzliche Maßnahmen für die unteren Einkommensbereiche notwendig. Zudem entfällt die Befristung für den Spitzensteuersatz, dieser verbleibt bei 55% und wird nicht auf 50% abgesenkt (ab 2026).

b)          Der Progressionsbericht, der Grundlage für die Verteilung des letzten Drittels des Volumens der aufgelaufenen kalten Progression ist, wird inhaltlich um eine detaillierte Verteilungsanalyse ergänzt. Die Wirkung der kalten Progression soll bezüglich der Einkommenssituation von Frauen und Männern sowie hinsichtlich der unterschiedlichen Berufsgruppen (Arbeiter und Angestellte, Selbständige, Pensionist*innen) dargestellt und ein Element der Entscheidungsgrundlage werden.

c)          Die Verteilung des letzten Drittels des Steuersenkungsvolumens soll explizit nach sozialpolitischen, insbesondere Armut vermeidenden, Gesichtspunkten erfolgen. Dazu können auch Maßnahmen außerhalb des Einkommensteuergesetzes gesetzt werden.

Im Rahmen einer eigenen Gesetzesvorlage braucht es zudem eine Valorisierung weiterer, teilweise jahrzehntelang nicht angepasster, Beträge im Steuerrecht, z.B. im


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