(2) Als kalte Progression ist das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer zu verstehen, das sich für das jeweilige Folgejahr als Differenz aus dem Steueraufkommen auf Grundlage von noch nicht nach § 33 Abs. 1a inflationsangepassten Beträgen und dem Steueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1a unter Zugrundelegung einer gemäß Abs. 3 ermittelten positiven Inflationsrate ergibt.
(3) Für die Ermittlung der Inflationsrate ist das arithmetische Mittel der für die Monate September des vorangegangenen Jahres bis Juli des laufenden Jahres sowie des vorläufigen Wertes für August des laufenden Jahres der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Das arithmetische Mittel ist auf das Zehntel eines Prozentpunktes zu runden.
(4) Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß § 33 Abs. 1a im Ausmaß der positiven Inflationsrate (Abs. 3). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 soll die Inflationsanpassung für das Kalenderjahr 2022 insofern erfolgen, als hier die das arithmetische Mittel der für die Monate September des Jahres 2020 bis August des Jahres 2021 der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen ist. Das arithmetische Mittel ist auf das Zehntel eines Prozentpunktes zu runden."
V. Artikel 1 Z 7 entfällt.
VI. Artikel 1 Z 8 entfällt.
VIII. Artikel 1 Z 9 entfällt.
IX. Artikel 1 Z 10 entfällt.
X. Artikel 1 Z 11 lautet: "In § 124b werden folgende Z 412 bis 414 angefügt:
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