"412. § 33 Abs. 1a und § 33a Abs 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind erstmalig anzuwenden, wenn
• die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
• die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
413. § 33 Abs. 1a und §33a Abs 1, 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind erstmalig anzuwenden, wenn
• die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022,
• die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
Wurde für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember enden, die nach §33a Abs 5 festgelegte Inflationsanpassung noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
414. § 17 Abs. 5a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden."
XI. In Artikel 2 Z 1 wird der Ausdruck "Kalenderjahr 2025" durch den Ausdruck "Kalenderjahr 2023" ersetzt.
XII. Artikel 2 Z 2 entfällt.
XIII. Artikel 3 Z 3 lautet:
"3. Dem § 55 wird folgender Abs. 59 angefügt:
„(59) § 41 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.“"
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite