Begründung
Nach dem bisher dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu Grunde liegenden Nominalwertprinzip ist für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend. Bei Preissteigerungen entspricht ein nomineller Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs kommt es in diesen Fällen im zeitlichen Verlauf zum Effekt der so genannten „kalten Progression“, weil die Eckwerte des progressiven Steuertarifes nicht an die Preissteigerungsrate angepasst sind. Mit der Änderung soll der Einkommensteuertarif an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und so dem Effekt der „kalten Progression“ begegnet werden. Dabei sollen in § 33 Abs. 1 die anzupassenden Beträge definiert und in § 33a die Wirkweise der Inflationsanpassung umschrieben werden. Damit soll der Effekt der "Kalten Progression" in vollem Umfang ausgeglichen werden - und zwar rückwirkend für das Kalenderjahr 2022.
Gemäß MRV vom 15. Juni 2022 soll die Beitragssenkung der FLAF-Beiträge ein Signal für lohngestaltende Maßnahmen sein. Aus ökonomischer Sicht trägt die materielle Abgabenlast nicht automatisch jener, der vom Gesetz als rechtlicher Träger der Abgabenlast – im Fall der Lohnebenkosten der Arbeitgeber – definiert wird. Da wir an der aktuellen wirtschaftlichen Situation sehen, dass Arbeitgeber hier jeglichen Spielraum benötigen, darf die Abgabenreduktion nicht nur ein Mittel sein, dass im Falle schnellstmöglicher Änderungen von Betriebsvereinbarungen oder Kollektivverträgen, gültig sein kann, sondern muss tatsächlich schnellstmöglich umgesetzt werden. Da dies mit der Gesetzesvorlage in nicht ausreichend gewährleistet wird, muss die Reduktion so rasch wie möglich und vollumfänglich erfolgen.
Ad III.
In § 33 soll die Inflationsanpassung umgesetzt werden. Durch Abs. 1a soll in Verbindung mit § 33a mit Wirksamkeit für die Jahre ab 2022 die Methodik der Inflationsanpassung festgelegt werden.
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