Der erste Satz In Abs. 1a umschreibt, welche Elemente innerhalb des § 33 selbst von der Inflationsanpassung erfasst sind. Im zweiten Satz des Abs. 1a sollen Bestimmungen außerhalb des § 33 erfasst werden, die auf Beträge Bezug nehmen, die von der Inflationsanpassung in § 33 betroffen sind, und daher ebenfalls nach Maßgabe des § 33a angepasst werden sollen.
Ad IV.
In § 33a sollen Umfang und Methodik der Inflationsanpassung umschrieben werden.
Die Inflationsanpassung soll durch eine automatische Tarifanpassung auf Grundlage des § 33a Abs. 4 umgesetzt werden. Für die Ermittlung der zur Inflationsanpassung herangezogenene Inflationsrate soll der Zeitraum von September des vorangegangenen Kalenderjahres bis Juli des laufenden Kalenderjahres sowie des vorläufigen Wertes für August des laufenden Kalenderjahres herangezogen werden. Die ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden und vom Bundesminister für Finanzen jährlich bis 31. Oktober mit Verordnung kundzumachen.
Im Sinne einer früh greifenden Entlastung sollen für 2022 die Beträge gem.§ 33 Abs. 1a um die gemittelte Inflationsrate im Zeitraums September 2020 bis August 2021 angepasst werden (Abs 5).
Ad X.
Die Inflationsanpassung soll ab dem Kalenderjahr 2022 wirksam werden. Für Lohnzahlungszeiträume im Kalender 2022, für die die nach §33a festgelegte Inflationsanpassung noch nicht berücksichtigt wurde, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 bis spätestens bis 31. Dezember 2022 durchzuführen.
Ad XI.
Um eine ehestmögliche Umsetzung mit dem Jahr 2023 zu garantieren, wird die Jahreszahl in Artikel 2 Z1 auf 2023 geändert.
Ad XII.
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