„Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 50 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.“
h) Im § 401 in der Fassung der Z 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.“
i) Im § 402 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 4 wird jeweils der Ausdruck „am 31. Jänner 2023“ durch den Ausdruck „im Jänner 2023“ ersetzt.
Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Im § 395 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „sowie Abs. 2 und 2a“ durch den Ausdruck „und Abs. 1a bis 2a“ ersetzt.
b) Dem § 395 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.“
c) Im § 395 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der Z 4 entfällt der Ausdruck „Pensionen, die nach § 46 Abs. 1a vorletzter Satz für das Kalenderjahr 2023 nicht anzupassen sind,“.
d) Im § 395 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Ausdruck „darauf Anspruch hat“ der Ausdruck „und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist“ eingefügt.
e) Im § 395 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022“ durch den Ausdruck „Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023“ ersetzt.
f) Im § 395 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „zwei oder mehrere Pensionen“ durch den Ausdruck „eine oder mehrere Pensionen“ ersetzt.
g) Dem § 395 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 46 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.“
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