d) Im § 775 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Ausdruck „darauf Anspruch hat“ der Ausdruck „und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist“ eingefügt.
e) Im § 775 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „zwei oder mehrere Pensionen“ durch den Ausdruck „eine oder mehrere Pensionen“ ersetzt.
f) Dem § 775 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.“
g) Im § 776 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 4 wird jeweils der Ausdruck „am 31. Jänner 2023“ durch den Ausdruck „im Jänner 2023“ ersetzt.
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Im § 401 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „sowie Abs. 2 und 2a“ durch den Ausdruck „und Abs. 1a bis 2a“ ersetzt.
b) Dem § 401 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 wird folgender Schlussatz angefügt:
„Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.“
c) Im § 401 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der Z 4 entfällt der Ausdruck „Pensionen, die nach § 50 Abs. 1a vorletzter Satz für das Kalenderjahr 2023 nicht anzupassen sind,“.
d) Im § 401 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 4 wird nach dem Ausdruck „darauf Anspruch hat“ der Ausdruck „und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist“ eingefügt.
e) Im § 401 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022“ durch den Ausdruck „Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023“ ersetzt.
f) Im § 401 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird der Ausdruck „zwei oder mehrere Pensionen“ durch den Ausdruck „eine oder mehrere Pensionen“ ersetzt.
g) Dem § 401 Abs. 3 in der Fassung der Z 4 wird folgender Satz angefügt:
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