vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen."«
II. In Artikel 5 wird nach Z 3 a folgende Z 3 b eingefügt:
»3b. Nach § 24 Abs. 1 Z 3 wird folgende neue Ziffer 4 eingefügt:
"4. An die Stelle des Grenzbetrags nach Z 3 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen."«
Begründung
Nach den Pandemiejahren führt unter anderem der Ukrainekrieg zu steigender Inflation und mittlerweile wird in Folge der Teuerungswelle auf allen Ebenen über mögliche Beihilfen und Ausgleichszahlungen diskutiert. Im Rahmen der Teuerungsentlastungspakete wurden in den Ausschüssen bereits mehrere Anpassungen und Erhöhungen von Sozialleistungen beschlossen. Vergessen wurde allerdings, dass zusätzliche Grenzen ebenso angepasst werden müssen, um eine tatsächliche Treffsicherheit zu garantieren.
So wurde beispielsweise bei der Anpassung des Kinderbetreuungsgeldes die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld nicht angepasst. Nun kann dies zwar als Einsparungspotenzial gesehen werden, allerdings bedeutet die wirtschaftliche Entwicklung ja auch, dass die vorhandenen Mittel für betroffene Personen weniger wert sind. In Folge dessen müssen nicht nur Bezüge und Zuverdienstgrenzen angepasst werden, sondern auch die Beiträge, die tatsächlich bei Familien ankommen.
Ad I.
Wer aufgrund seiner Lebenssituation auch mit dem Kinderbetreuungsgeld kein ausreichendes Auskommen findet, hat aufgrund des Kinderbetreuungsgeldgesetzes Anspruch auf eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld. Alleine durch die gesetzlichen Regelungen kann davon ausgegangen werden, dass diese Beihilfe im Gegensatz zu anderen Zahlungen besonders sozial treffsicher ist. Da derartige Beihilfen eine Absicherung auch abseits von anderen Sozialsicherungen die Armut verhindern
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