,4. An die Stelle des Grenzbetrags nach Z 3 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Vervielfachung ist jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.‘“
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Geschätzte Zuschauerinnen und Zuschauer, wir arbeiten hier mit einer Geschäftsordnung aus dem Jahre Schnee und müssen im Zeitalter der elektronischen Kommunikation solche Dinge immer noch vorlesen. Falls Sie das fadisiert – mich fadisiert es auch. Ich entschuldige mich, dass Sie sich das anhören müssen. – Danke. (Beifall bei den NEOS.)
15.10
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Michael Bernhard, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (1663 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III) (1678 d.B.) - TOP 10
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
I. In Artikel 5 wird nach Z 3 folgende Z 3 a eingefügt:
»3a. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
"(3a) An die Stelle des Grenzbetrags nach Abs. 3 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1)
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