Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 90

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Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit,

Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Republik Kroatien über Soziale Sicherheit.

Die Berichterstattung zu den Punkten 6 bis 16 hat Frau Bundesrätin Michaela Rösler übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung, Frau Bundesrätin.

Berichterstatterin Michaela Rösler: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Ich bringe zu Beginn den Bericht des Sozialausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juni 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec geändert wird.

Mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich am 1. Jänner 1994 hat sich auch das zwischenstaatliche Recht im Bereich der sozialen Sicherheit wesentlich geändert, insbesondere die Sicherstellung der innerstaatlich gebührenden Pension. Darüber hinaus hat die mit 1. Juli 1993 wirksam gewordene Pensionsreform eine Änderung der nationalen Rechtslage gebracht, die eine Durchführung der bisher vorgesehen gewesenen zwischenstaatlichen Pensionsberechnungsmethode erheblich erschwert.

Das für den Bereich der Sozialversicherung maßgebende EG-Recht sieht als wesentlichen Grundsatz vor, daß nach innerstaatlichem Recht erworbene Ansprüche nicht gemindert werden dürfen. Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz ist Österreich bestrebt, auch in jenen bilateralen Beziehungen, die nicht vom EG-Recht erfaßt werden, die innerstaatlich gebührende Pension sicherzustellen. Diesen Bestrebungen wurde in der dem gegenständlichen Beschluß als Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung mit der Regierung von Quebec Rechnung getragen.

Weiters wird in dieser Zusatzvereinbarung die zwischenstaatliche Pensionsberechnungsmethode wesentlich dadurch vereinfacht, daß für die österreichische Leistung nunmehr ausschließlich die österreichischen Versicherungszeiten maßgeblich sind (sogenannte "Direktberechnung").

Weiters sieht die Zusatzvereinbarung die formale Anpassung einzelner Abkommensbestimmungen an die geänderte Rechtslage vor.

Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe nun den Bericht über den Beschluß betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit.

Bereits mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, hat Österreich das Recht der EG im Bereich der sozialen Sicherheit übernommen. Im Bereich der Pensionsversicherung sieht die in diesem Bereich maßgebende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als wesentlichen Grundsatz vor, daß nach innerstaatlichem Recht erworbene Ansprüche nicht gemindert werden dürfen. Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz ist Österreich bestrebt, auch in jenen bilateralen Beziehungen, die nicht vom EG-Recht erfaßt werden, die innerstaatlich gebührende Pension (sogenannte "Alleinpension") sicherzustellen.

Darüber hinaus hat die mit 1. Juli 1993 wirksam gewordene Pensionsreform eine Änderung der nationalen Rechtslage gebracht, die eine Durchführung der bisher vorgesehen gewesenen zwischenstaatlichen Pensionsberechnungsmethode erheblich erschwert.

Das gegenständliche Zusatzabkommen sieht zusammenfassend im wesentlichen vor:


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