Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 65

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Das Bundesrechenzentrum ist gemäß dem ADV-Konzept der Österreichischen Bundesregierung aus dem Jahr 1971 und dem Informatikleitkonzept 1992 das Schwerpunktrechenzentrum der Bundesverwaltung. Neben den vielfältigen Aufgaben in der Finanzverwaltung (zum Beispiel Steuer-, Zoll-, Budgetverwaltung) werden auch verschiedene IT-Dienstleistungen den anderen Ressorts angeboten. Insbesondere erfolgt die Unterstützung aller Ressorts im Bereich von Querschnittsaufgaben (Besoldung, Haushaltsverrechnung, Personalinformationssystem und so weiter). Daneben werden auch noch ressortspezifische Verfahren für einzelne Ressorts (zum Beispiel für das Bundesministerium für Justiz Mahnverfahren, Firmenbuch und so weiter) entwickelt und betrieben.

Die Nachfrage nach Leistungen des Bundesrechenzentrums übersteigt aber den Rahmen der derzeitigen Möglichkeiten, vor allem im Hinblick auf die bestehenden Verwaltungsrestriktionen (Aufnahmestopp, Stellenplan, haushaltsrechtliche Beschränkungen).

Vor diesem Hintergrund ist die Ausgliederung des Bereiches "Datenverarbeitung" aus dem Bundesrechenamt in eine 100prozentige bundeseigene GmbH vorzubereiten und per 1. Jänner 1997 durchzuführen.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe ferner den Bericht des Finanzauschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionamtes (BPA-Gesetz), mit dem auch das Dorotheumsgesetz, das Staatsdruckereigesetz, das Ausschreibungsgesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden.

Für den "Nicht-ADV-Bereich" des Bundesrechenamtes ist ein Bundespensionsamt (BPA) neu zu errichten, dem als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen der Vollzug jener Aufgaben zukommt, die bisher vom Bundesrechenamt als Pensionsbehörde erster Instanz und als anweisendes Organ erledigt wurden. Ferner obliegt dem Bundespensionsamt auch der Vollzug der dem Bundesrechenamt gemäß §§ 6 und 7 BHG übertragenen Buchhaltungsagenden und aller sonstigen Mitwirkungspflichten. Hinsichtlich dieser Aufgaben (in dem Umfang, wie sie am 31. Dezember 1996 vom Bundesrechenamt erbracht werden) gilt das Bundespensionsamt als Rechtsnachfolger des Bundesrechenamtes.

Die Errichtung dieses Bundespensionsamtes erfolgt mittels des Bundesgesetzes über das Bundespensionsamt (BPA-Gesetz).

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr DDr. Königshofer. – Bitte.

13.00

Bundesrat DDr. Franz Werner Königshofer: (Freiheitliche, Tirol): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Österreich ist ein Land mit sehr hoher staatlicher Einflußnahme. Der Regulierungsgrad in Österreich ist nach wie vor erheblich. Eine vor kurzem veröffentlichte US-Studie besagt, daß Österreich sehr stark unter der Last seiner Bürokratie leidet. Hier möchte ich ein Zitat aus "Economic freedom index" bringen, wo es heißt – ich zitiere –:

Eine lähmende Bürokratie schwächt den Standort. Am schlechtesten hat Österreich im Untersuchungsbereich "staatlicher Einfluß und Regulierung" abgeschnitten. – Ende des Zitats.


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