Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 39

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als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Herr Präsident! Soweit die Berichte. Ich bitte Sie, die Debatte fortzusetzen.

Präsident Josef Pfeifer: Ich danke der Frau Berichterstatterin für die umfangreiche Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Andreas Eisl. Ich bitte ihn, zu sprechen.

10.53

Bundesrat Andreas Eisl (Freiheitliche, Salzburg): Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Herr Präsident! Die Privatisierung der Österreichischen Bundesforste steht bei dieser Debatte im Vordergrund, aber im Grunde genommen handelt es sich dabei nur um eine Ausgliederung. Die Österreichischen Bundesforste sind der größte Waldbesitzer Österreichs, sie bewirtschaften eine Grundfläche von mehr als 840 000 Hektar, wovon etwa 581 000 Hektar auf Wald entfallen. Was den Waldanteil betrifft, so liegt das Verhältnis von Wirtschafts- zu Schutzwald bei rund zwei Drittel zu einem Drittel. Insgesamt verwalten die Österreichischen Bundesforste einen Grundbesitz, der in etwa 10 Prozent des österreichischen Grundbesitzes darstellt. Aktuellen Schätzungen zufolge präsentiert alleine der Liegenschaftsbesitz der Österreichischen Bundesforste einen Substanzwert von rund 76 Milliarden Schilling.

Das Land Salzburg – es ist, wie wir wissen, am meisten davon betroffen – verfügt von den bereits genannten 580 000 Hektar Fläche der Österreichischen Bundesforste über einen Anteil von 25 Prozent, wobei der Anteil der Österreichischen Bundesforste an der Gesamtfläche des Landes Salzburg rund 41 Prozent beträgt. Den Österreichischen Bundesforsten kommt aus diesen Gründen besondere Bedeutung – vor allem in den Bereichen Raumordnung, Naturschutz und Jagd – zu.

In den letzten Jahren gab es bei den Bundesforsten eine ständige Zentralisierung, und der vorliegende Entwurf verstärkt diese Tendenz weiter. Bei der Gründung der Republik Österreich im Jahr 1920, die mit dem Verlust der Selbständigkeit des Landes Salzburg verbunden war, gingen die Vermögenswerte des Landes gänzlich auf den Zentralstaat über. Der Bundesverfassungsgesetzgeber war sich dieser Problematik bewußt, da er gemäß § 11 Abs. 2 das Eigentum nur vorläufig in das Eigentum des Bundes übertrug. Die Regelung der endgültigen Auseinandersetzung über das staatliche Vermögen blieb einem Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern weiterhin vorbehalten.

Das Finanz-Verfassungsgesetz 1922 enthält keinerlei Aussagen über die Aufteilung dieses staatlichen Vermögens. Auch das Gesetz vom 10. November 1921 über einige Bestimmungen zur vorläufigen Ordnung des finanziellen Verhältnisses zwischen Bund, Ländern und Gemeinden hatte keine Regelung der Vermögensaufteilung enthalten. Dies blieb somit weiterhin offen und nur vorläufig geregelt.

In der Wiederverlautbarung des Übergangsgesetzes 1920 wurden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Übergangsgesetz 1920 unverändert aufgenommen. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, daß die Bestimmung des § 11 Abs. 2 des Übergangsgesetzes des Jahres 1920 über die endgültige Regelung der Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern aufrecht ist, da ihr bislang nicht entsprochen wurde, was eigentlich der Fall sein müßte.

Die vorgesehene Umwandlung der Österreichischen Bundesforste würde die Gelegenheit dazu bieten, eine endgültige Regelung über den staatlichen Waldbesitz herbeizuführen. Dabei müßte entweder der Grundbesitz der Österreichischen Bundesforste wieder in das Eigentum des Lan


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