Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 167

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Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Danke, das ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir haben bis jetzt eine sehr umfangreiche Tagesordnung bewältigt. Ich werde die Sitzung jetzt unterbrechen.

Wir werden unsere Beratungen und Verhandlungen morgen um 9 Uhr zunächst mit den Tagesordnungspunkten 11 bis 13, die unter einem verhandelt werden, wiederaufnehmen. Ich darf Sie daher bitten, morgen pünktlich um 9 Uhr wieder anwesend zu sein, und wünsche Ihnen eine gute Nacht.

Die Sitzung ist unterbrochen.

(Die Sitzung wird um 20.57 Uhr unterbrochen und am Freitag, den 25. Juli, um 9.03 Uhr wiederaufgenommen. )

Fortsetzung der Sitzung am Freitag, 25. Juli 1997,
9.03 Uhr

Präsident Dr. Günther Hummer: Ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf.

Ankündigung einer dringlichen Anfrage

Präsident Dr. Günther Hummer: Ich gebe bekannt, daß mir ein Verlangen im Sinne des § 61 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf dringliche Behandlung der schriftlichen Anfrage der Bundesräte Dr. Rockenschaub und Kollegen an den Bundesminister für Finanzen betreffend die geplante Kapitalerhöhung bei der Nationalbank vorliegt.

Im Sinne des § 61 Abs. 4 der Geschäftsordnung verlege ich die Behandlung an den Schluß der Sitzung.

11. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (712 und 823/NR sowie 5496/BR der Beilagen)

12. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) (714 und 823/NR sowie 5488 und 5497/BR der Beilagen)


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