Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 196

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Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) geändert wird. (Vizepräsident Weiss übernimmt den Vorsitz.)

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates sieht eine Verlagerung wesentlicher Agenden des Rektors und Senates an den Dekan (Vizedekan) und auf das Fakultätskollegium einer Medizinischen Fakultät, die Änderung bezüglich der Abwahl eines Klinik- beziehungsweise eines Instituts(Klinik)vorstandes, die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kommission, die der Ethikkommission des KAG gleichwertig ist, die Ermöglichung der Übernahme der Dekansfunktion für Vorstände von nicht gegliederten Kliniken durch Aufhebung der Unvereinbarkeit mit der Funktion des Institutsvorstandes, eine Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation im Habilitationsverfahren nicht gegen Mitglieder der Kommission mit Lehrbefugnis, eine Verfassungsbestimmung, die grenzüberschreitendes Tätigwerden der Universitäten ermöglicht, eine Rechtsgrundlage für das Anbieten universitärer Leistungen an ausländischen Standorten in Abstimmung mit anderen Rechtsträgern und eine Ausweitung der universitären Teilrechtsfähigkeit auf Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, vor.

Da die in den §§ 4a Abs. 1, 13 Abs. 3 und 89 Abs. 5 enthaltenen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränken, bedürfen sie nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Juli 1997 ebenfalls mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Helga Moser. Ich erteile es ihr.

11.11

Bundesrätin Helga Moser (Freiheitliche, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Werte Kollegen des Bundesrates! Jede Form der Studienförderung ist ein Instrument zur Sicherung des freien Zugangs zu weiterführenden Bildungseinrichtungen. Unter diesem Aspekt sind auch die heute zu beschließenden Punkte im Studienförderungsgesetz 1992 zu betrachten und auch zu hinterfragen.

Es geht bei dem vorliegenden Gesetzentwurf unter anderem um die Anpassung an das neue Zulassungsverfahren nach dem Universitäts-Studiengesetz. Er beinhaltet weiters eine Regelung über die Rechtsfolge nach einem Studienwechsel, die Festlegung des Studienerfolgs für Studien nach dem Universitäts-Studiengesetz, das Ruhen der Studienbeihilfe bei mehr als geringfügiger Beschäftigung, die Begünstigung der Ferialtätigkeit, die Festlegung der Zuständigkeit des Leiters der Studienbeihilfenbehörde für Ausnahmebewilligungen und eine neue Regelung für die Aufrechnung von Rückzahlungsforderungen.

Ich möchte mich in meiner Wortmeldung schwerpunktmäßig auf die Punkte Ruhen der Studienbeihilfe bei mehr als geringfügiger Beschäftigung und Begünstigung der Ferialtätigkeit konzentrieren.

Die Zahl der Studenten beziehungsweise Studentinnen, die neben ihrem Studium einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Vollarbeit nachgehen, ist in den letzten Jahren wieder gewaltig angestiegen. Nachdem früher oft immaterielle Bildungsbarrieren den Zugang zu den Universitäten unterbunden haben, wird in letzter Zeit – sicher auch ausgelöst durch die beiden Sparpakete –für Studierwillige wieder eine finanzielle Barriere errichtet. Ich erlebe in meinem beruflichen Umfeld immer öfter, daß sich die finanzielle Ausgangsbasis für bildungswillige junge Menschen eklatant verschlechtert hat.


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