Bundesrat Stenographisches Protokoll 646. Sitzung / Seite 41

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Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte über die Einwendung ist geschlossen.

Ich teile Ihnen mit, daß ich der erhobenen Einwendung gegen die Tagesordnung betreffend Absetzung des Tagesordnungspunktes 11 nicht Rechnung tragen werde.

Wir kommen somit zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die der erhobenen Einwendung zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Minderheit.

Somit gilt die vorgeschlagene Tagesordnung.

Redezeitbeschränkung

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Bevor wir in die Tagesordnung eingehen, möchte ich an die in der Präsidialkonferenz vom 2. Juni 1998 getroffene Vereinbarung der Fraktionen erinnern. Die Fraktionen haben eine freiwillige Redezeitbeschränkung von 10 Minuten für alle Debattenbeiträge, für welche die Geschäftsordnung keine bestimmten Redezeiten vorsieht, vereinbart. Es wird daher das rote Lichtsignal eine Minute vor Ablauf der vereinbarten Redezeit beim Rednerpult blinken und nach Ablauf der vereinbarten Redezeit dauernd leuchten.

Sind für eine Debatte mehrere Redner von einer Fraktion zu Wort gemeldet, sollen dem Erstredner bis zu 15 Minuten zur Verfügung stehen. Da es sich um eine freiwillige Redezeitbeschränkung handelt, wird der vorsitzführende Präsident weder ein Glockenzeichen geben noch den Redner auf den Ablauf der vereinbarten Redezeit hinweisen.

Sollten Debattenredner im Hinblick auf das zu behandelnde Thema von vornherein die Vereinbarung nicht einhalten können, ersuche ich, bei Beginn der Rede darauf hinzuweisen.

1. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 4. November 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird (1391 und 1454/NR sowie 5795/BR der Beilagen)

2. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 4. November 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird (1385 und 1455/NR sowie 5796/BR der Beilagen)

3. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 4. November 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird (1411 und 1456/NR sowie 5797/BR der Beilagen)

4. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 4. November 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird (1410 und 1457/NR sowie 5798/BR der Beilagen)


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