Bundesrat Stenographisches Protokoll 646. Sitzung / Seite 73

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Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir kommen somit zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen – Es ist dies Stimmenmehrheit.

Der Antrag ist angenommen.

13. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 5. November 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (907/A und 1447/NR sowie 5807/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen zum 13. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden.

Die Berichterstattung hat ebenfalls Herr Bundesrat Johann Kraml übernommen. Ich bitte ihn darum.

Berichterstatter Johann Kraml: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Der Bericht liegt ebenfalls schriftlich vor. Ich komme zum Beschlußantrag.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 17. November 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Präsident Alfred Gerstl. Ich erteile es ihm.

13.18

Bundesrat Alfred Gerstl (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Die vorliegende Novelle zum Tabakmonopolgesetz 1996 darf ich zum Anlaß nehmen, um einige grundsätzliche Bemerkungen zum Tabakmonopolgesetz in Österreich zu machen.

In unserem Land besteht wie in Frankreich, Italien und Spanien ein Tabakmonopol. Vom seit 1784 bestehenden Vollmonopol blieb nach dem EU-Beitritt als wichtigster Teil das Einzelhandelsmonopol erhalten. Der Großhandel ist bereits liberalisiert. Die Verwaltung des Monopols wurde von der Austria Tabakwerke AG ausgegliedert und durch das Tabakmonopolgesetz 1996 einer neuen, kleinen Gesellschaft, der Monopolverwaltung GesmbH übertragen. Das Einzelhandelsmonopol ist EU-konform, wie auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes festgestellt hat.

Das österreichische Tabakeinzelhandelsmonopol hat eine zweifache Zielsetzung: die Nahversorgung für die Bevölkerung mit Rauchwaren zu gewährleisten, und eine sozialpolitische Zielsetzung, nämlich durch Verleihung von Tabakgeschäften möglichst vielen behinderten Menschen eine Existenzgrundlage zu verschaffen.

Zum Nahversorgungsauftrag: Wo immer die Möglichkeit besteht, eine Existenzgrundlage für ein Tabakgeschäft zu schaffen, gibt es selbständige Tabaktrafiken. Derzeit sind es rund 3 200 Trafiken, in denen insgesamt 72 Prozent des Gesamtumsatzes getätigt werden. Dort, wo das Vorhandensein eines Tabakfachgeschäftes aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht möglich ist, aber zur Nahversorgung notwendig wäre, werden Tabakwaren im Rahmen eines Gewerbe


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