Bundesrat Stenographisches Protokoll 646. Sitzung / Seite 141

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Weiters bringe ich den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Beschluß des Nationalrates vom 5. November 1998 betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Der Inhalt liegt Ihnen ebenfalls schriftlich vor.

Hier stellt der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten nach Beratung der Vorlage am 17. November 1998 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich setze fort mit dem Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Beschluß des Nationalrates vom 5. November 1998 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Dänemark über den Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft (SHIRBRIG) in Dänemark.

In dem Ihnen schriftlich vorliegenden Bericht stellt der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten nach Beratung der Vorlage am 17. November 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zuletzt bringe ich den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Beschluß des Nationalrates vom 5. November 1998 betreffend Kündigung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken.

Hier stellt der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten nach Beratung der Vorlage am 17. November 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Alfred Gerstl: Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 5. November 1998 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit.

Da der vorliegende Beschluß Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 5. November 1998 betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorlie-genden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit.


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