Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 79

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Berichterstatter Horst Freiberger: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Die Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in Apotheken sind an die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung anzupassen. Ferner gelten derzeit die Bestimmungen des § 19a AZG für Anstaltsapotheken nur dann, wenn sie nicht in Krankenanstalten der Gebietskörperschaften eingerichtet sind.

Die Anpassung an die EU-Richtlinie soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Apothekenbetriebes und der Erfordernisse bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung sowie die Schaffung von arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Apotheker in Anstaltsapotheken von Krankenanstalten der Gebietskörperschaften vorgenommen werden.

Mit dem gegenständlichen Beschluß wird folgendes möglich:

Zulassung von verlängertem Dienst durch Kollektivvertrag

Festsetzung von entsprechenden Ausgleichsruhezeiten

Aufnahme der Apotheker in Anstaltsapotheken als Gesundheitsberuf in das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Leistung von verlängerten Diensten.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Gottfried Jaud: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Maria Grander. Ich erteile ihr dieses.

14.49

Bundesrätin Maria Grander (ÖVP, Tirol): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Seit etwa zwei Jahren ist das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz in Kraft. Es wurde auch schon damals, vor zwei Jahren, wenn ich mich recht erinnere, sehr viel diskutiert und kritisiert. Sehr erschwerend hat sich damals, was das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz betroffen hat, sicherlich der Zusammenfall mit der leistungsorientierten Krankenhausfinanzierung ausgewirkt.

Ich finde, wir haben in den Krankenhäusern einiges an Hürden geschafft. Grundsätzlich hat das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz sehr vieles in Bewegung gebracht. Es wurden Dienstformen neu überdacht und umgestaltet. Es sind persönliche Interessen von zusammenhängenden Diensten und zusammenhängender Freizeit zum Wohle des Patienten beziehungsweise der Klienten und Mitarbeiter aufgegeben worden.

Es kann also gesagt werden, daß zusammenhängende Wochenenddienste, die zum Beispiel am Samstag um 7 Uhr begonnen und am Montag um 7 Uhr früh geendet haben, der Vergangenheit angehören. Die Qualität der Arbeit für die Betreuung der Patienten oder Klienten konnte sicherlich gesteigert werden.

In der Gesamtorganisation des Krankenanstaltenbetriebes müssen sich einzelne Berufsgruppen sicherlich noch von ihren Interessenvertretungen zum Wohl der Gesamtorganisation trennen.

Die Dokumentation bezüglich der Dienstpläne und ihrer Nachvollziehbarkeit ließ den Verwaltungsaufwand steigen. Aber nur auf diese Weise kann die notwendige Forderung nach Personal bewiesen werden. Es sind dadurch bereits neue Planstellen geschaffen worden, und weitere werden notwendig sein.

Die Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat ist gestiegen. In Zusammenarbeit konnten viele dem Gesetz entsprechende Veränderungen durchgeführt werden.


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