Bundesrat Stenographisches Protokoll 666. Sitzung / Seite 112

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit samt Anhängen und Schlussakte.

Da der gegenständliche Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf dieser der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Überdies enthält er im Artikel 10 Abs. 2 dritter Satz, Artikel 14 Abs. 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 verfassungsändernde Bestimmungen, die gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den in Artikel 10 Abs. 2 dritter Satz, Artikel 14 Abs. 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 des vorliegenden Beschlusses enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag, dem Beschluss des Nationalrates die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen .

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Ich bitte ferner jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag ist somit angenommen .

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft samt Anhang.

Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag ist angenommen .

Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 2000 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Militärdienst für Doppelbürger samt Anhang.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag ist angenommen .


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite