Bundesrat Stenographisches Protokoll 668. Sitzung / Seite 32

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Es mutet daher in der Tat zynisch an, das Fallen der Ausstellungsvergütung damit begründen zu wollen, sie würde junge bildende Künstler behindern. Es freut sich sicherlich kein Galerist, wenn er zusätzliche Abgaben zu leisten hat, aber wenn man mit den Galeristen redet, stellt man fest, es wird auch von diesen bestätigt, dass die ehemalige Ausstellungsvergütung kein Grund war, Ausstellungen zeitgenössischer Künstler zu vernachlässigen, was auf Grund der hohen Publikumsakzeptanz auch gar nicht möglich gewesen wäre.

Ich hoffe daher, dass doch noch ein Umdenkprozess stattfindet, dass wir zu irgendeiner Regelung kommen, die im Urheberrechtsgesetz den bildenden Künstlern einen fairen Anteil an der Verwertung ihrer Werke zukommen lässt, auch wenn es sich bei diesen bildenden Künstlern vielleicht um kritische Geister handeln sollte. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

11.21

Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Bundesrat Mag. Harald Himmer. Ich erteile ihm das Wort.

11.21

Bundesrat Mag. Harald Himmer (ÖVP, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Über die drei vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates ist bereits berichtet worden. In Punkt 1 betreffend Rechtspraktikantengesetz wird durch diese Novelle auch für Rechtspraktikanten, die weder vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz noch von dem für die Privatwirtschaft geltenden Gleichbehandlungsgesetz erfasst sind, eine Regelung zum Schutz gegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und gegen sexuelle Belästigung geschaffen. Wir schließen damit eine Gesetzeslücke, weil die Rechtspraktikanten in der geltenden Rechtslage nicht dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz unterstellt waren; das betrifft die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und auch die sexuelle Belästigung.

Was Punkt 2, das Urheberrecht, anlangt, dem sich Kollege Hoscher besonders zugewandt hat, ist es so, dass die Diskussion, ob und inwieweit ein Vergütungsanspruch aus dem Ausstellungsrecht besteht, auch durch den zitierten OGH-Entscheid beendet wurde, in dem verkürzt steht, dass eine solche Vergütung dann zusteht, wenn die Ausstellung gewinnorientiert angelegt ist.

Bereits in der letzten Gesetzgebungsperiode wurde diese Diskussion geführt, ob im Hinblick auf eine Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen ein Vergütungsanspruch auch möglicherweise gegen diese besteht. Durch die Beschlussfassung des vorliegenden Antrags soll das Ausstellungsrecht, das nicht EU-rechtlich bedingt ist, wieder abgeschafft werden.

Es wurde von Kollegen Hoscher ausgeführt, dass wir damals, als wir diese Gesetzesmaterie beschlossen haben, 1996 – nicht alle von uns, aber ein paar von uns werden schon dabei gewesen sein – mit Protesten von namhaften Personen wie Professor Rainer konfrontiert gewesen sind, die damals eine Beeinträchtigung der Ausstellung der bildenden Künste darin gesehen haben.

Wir ändern heute diese gesetzliche Ausgangslage aus mehreren Gründen ab. Kollege Hoscher hat die internationalen Erfahrungen zitiert, ich greife diesen Punkt gerne auf: Erstens ist dieses Gesetz in Europa einzigartig. Zumindest kann man die internationalen Erfahrungen auf ein derartiges Gesetz auch beziehen. Zweitens belasten wir damit Museen, Galeristen und Institutionen, die auch von Sponsoren und Subventionen leben, mit Abgaben. Wir wollen natürlich auch die lebenden modernen Künstler in ihren Ausstellungstätigkeiten nicht behindern und Belastungen für Galeristen damit hintanstellen.

Der dritte Punkt der zu beratenden Gesetzesmaterien betrifft keinen Gesetzesbeschluss, sondern eine Erklärung der Republik Österreich betreffend Vorbehalt nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens über die Adoption von Kindern. Würden wir nicht handeln, könnten wir diesen Vorbehalt nicht verlängern. Ich glaube, er verfällt immer nach fünf Jahren. Dabei geht es um das Weiterbestehen familienrechtlicher Beziehungen des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Eltern. Das Übereinkommen sieht in Artikel 10 Absatz 2 das Erlöschen aller Pflichten in unterhalts- und erbrechtlicher Beziehung vor. Diese Bestimmungen stehen mit der österreichischen Rechts


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite