Bundesrat Stenographisches Protokoll 668. Sitzung / Seite 34

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Manche – sicherlich nicht alle, ich habe schon andere Meinungen gehört, aber manche – glauben vielleicht auch daran und meinen, mit dieser Politik ein Licht am Tunnelende des finsteren Oppositionstunnels zu sehen. (Bundesrätin Kainz: So finster ist er gar nicht!) Sie täuschen sich aber. Was Sie sehen, sind die Lichter des blau-schwarzen Zuges, der genau in die entgegengesetzte Richtung fährt – in die Richtung für ein besseres, moderner denkendes Österreich. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Bundesrat Meier: Er fährt immer entgegengesetzt! – Bundesrätin Schicker: Niemand von der ÖVP applaudiert! Interessant!)

11.33

Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Franz Koller. Ich erteile ihm das Wort.

11.33

Bundesrat Franz Koller (Freiheitliche, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren Bundesräte! Ich werde zu Punkt 3 der Tagesordnung Stellung nehmen.

Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern, das im Rahmen des Europarates ausgearbeitet worden ist, ist von Österreich am 28. Mai 1980 ratifiziert worden und für Österreich am 29. August 1980 in Kraft getreten. Anlässlich der Ratifikation hat Österreich von der Vorbehaltsmöglichkeit nach Artikel 25 Abs. 1 Gebrauch gemacht und zwei Vorbehalte erklärt.

Erstens: Österreich hat sich das Recht vorbehalten, nicht nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens vorzuschreiben, dass die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes erst nach Ablauf einer Mindestfrist nach der Geburt oder erst in dem Augenblick, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörden von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat, entgegengenommen werden darf. Zweitens hat sich Österreich das Recht vorbehalten, nicht nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber seinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erbrechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben.

Die Vorbehalte sind nach Artikel 25 Abs. 2 des Übereinkommens nur fünf Jahre lang wirksam. Eine Erneuerung des Vorbehalts zum Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens ist im Jahre 1986 für nicht erforderlich gehalten worden. Dagegen wurde der Vorbehalt nach Artikel 10 Abs. 2 verlängert. In den Jahren 1990 und 1995 wurde der Vorbehalt erneuert. Ohne abermalige Erneuerung würde der Vorbehalt Österreichs außer Kraft treten. Es ist deshalb erforderlich, weil diese Bestimmung mit der österreichischen Rechtsordnung nach wie vor nicht im Einklang steht, zumal im österreichischen Recht das gesetzliche Erbrecht zwischen dem Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern durch die Adoption nicht erlischt.

Meine Fraktion wird gegen die Vorlage keinen Einspruch erheben. – Ich danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Freiheitlichen sowie bei Bundesräten der ÖVP.)

11.35

Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Dies ist ebenfalls nicht der Fall.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird.


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