Bundesrat Stenographisches Protokoll 703. Sitzung / Seite 109

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Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Hand­zeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Weiters kommen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2003 betreffend eine Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Hand­zeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Jetzt kommen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 13. No­vember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jemen über die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder regelt, bedarf er gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-Verfas­sungsgesetzes der Zustimmung des Bundesrates.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Hand­zeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Ich bitte ferne jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies wieder die Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit an­genommen.

Jetzt kommen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 13. No­vember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Namibia über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll.

Da der vorliegende Beschluss ebenfalls Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereichs der Länder regelt, bedarf er gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Hand­zeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Ich bitte ferner jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist wieder Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit an­genommen.

 


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