Die
Verlängerungsmöglichkeit war eigentlich schon 1997, bei der Erstellung des Gesetzes,
abzulehnen. Dadurch ist de facto für die Hälfte des Mülls das Deponierungsverbot
für unbehandelte Abfälle auf zwölf Jahre aufgeschoben. Länder, die in erster
Linie auf die mechanisch-biologische Abfallverwertung gesetzt haben, werden
dadurch wirtschaftlich benachteiligt, weil es für sie keine
Verlängerungsmöglichkeiten gibt. Denn es ist eine Voraussetzung für die
Möglichkeit, das Deponierungsverbot für unbehandelte Abfälle zu umgehen, dass
die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle mit Ausnahme der
getrennt gesammelten Altstoffe, bezogen auf das Kalenderjahr, im überwiegenden
Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Thermische Behandlung heißt
Verbrennung, da ist es also nichts mit Trennen.
Zusammenfassend
noch einmal unsere Gründe für die Ablehnung dieses Gesetzes, die im Ausschuss
offensichtlich überrascht hat: Dem für die Gesetzesreparatur ausschlaggebenden
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wird in diesem Gesetz wieder nicht
Rechnung getragen. Die Umgehung des Deponierungsverbots für reaktionsfreudige
unbehandelte Abfälle und damit eine Verlängerung der Grundwassergefährdung
wird weiter möglich sein. Und die ökologisch und ökonomisch bessere Form der
Abfallbehandlung – die mechanisch-biologische Abfallbehandlung, die im
Vergleich zur Müllverbrennung weit weniger Schadstoffe freisetzt – wird in
diesem Gesetz weiterhin dezidiert benachteiligt.
Deshalb werden wir Grüne nicht zustimmen. (Beifall bei den Grünen.)
12.16
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Als Nächste zu Wort gemeldet ist
Frau Bundesrätin Giesinger. – Bitte.
12.16
Bundesrätin Ilse Giesinger (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2003, worauf meine Kollegin schon hingewiesen hat, war beziehungsweise ist eine Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 notwendig. Im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 kann durch Verordnung eine befristete Ausnahme von dem Verbot von Abfällen, welche mehr als fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff aufweisen, bewilligt werden. Nun ist aber der Verfassungsgerichtshof der Meinung, dass hier die Kriterien individuell zu prüfen sind und dies daher nur im Bescheidverfahren zulässig ist.
Mit der
heutigen Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 kann nun der Landeshauptmann
durch Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten
Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent Gesamtkohlenstoff bis längstens 2008
festlegen. Gerade die Lagerung von Abfällen ist eine sehr sensible Angelegenheit.
Allerdings möchte ich auch erwähnen, dass Betriebe, die Deponien betreiben,
hohe Investitionskosten haben und daher auch eine gewisse Sicherheit benötigen.
Investitionen werden ja nicht kurzfristig geplant und durchgeführt, sondern in
einem Zeitablauf von Jahren.
Erfreulich
bei diesem Gesetz ist aber, dass die Länderkompetenzen gewahrt bleiben.
Notwendig ist dies auch deshalb, weil meiner Meinung nach der Landeshauptmann
vor Ort die Situation am besten kennt und dadurch auch verantwortungsvoll
agieren kann.
Abschließend möchte ich erwähnen, dass die
Abfallvermeidung nach wie vor das Beste für die Umwelt ist und jeder Einzelne
dazu aufgerufen ist. (Beifall bei der ÖVP.)
12.18
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Herr
Bundesrat Boden. – Bitte.
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite