Bundesrat Stenographisches Protokoll 736. Sitzung / Seite 101

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Gewalttaten – also von Verbrechen wie Raufhandel, die ab einem Strafrahmen von einem halben Jahr vorsätzlich begangen wurden; Verkehrsunfälle sind davon natürlich ausgenommen – beinhaltet, dass Opfer durch den Staat zu entschädigen sind, in dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen wurde. Mit eingeschlossen sind, wie Sie richtig bemerkt haben, auch Schiffe und Flugzeuge des jeweiligen Staates, unabhängig davon, wo sich dieses Schiff oder Flugzeug zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung aufhält; allerdings muss es sich zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung rechtmäßig in einem anderen Gebiet aufgehalten haben, damit das rechtswirksam wird.

Die Opfer von strafbaren Handlungen, die dort begangen wurden, erhalten eine Ent­schädigung in vollem Umfang, sofern sie nicht aus anderen Quellen eine Entschä­digung erhalten. Die Entschädigung ist an Staatsangehörige von Vertragsstaaten – also Staaten dieses Übereinkommens – und Mitgliedstaaten des Europarates gebun­den und an diese zu leisten, die ihren ständigen Aufenthalt in dem Staat, in dem Hoheitsgebiet haben, in dem die Straftat begangen wurde.

Entschädigungszahlungen an Verbrechensopfer wurden in Österreich bisher nur an EU-Bürger bezahlt, seit vorigem Jahr – genau seit 30. Juni 2005 – auch an Bürger von Drittstaaten. Österreich erfüllt jetzt – mit der Aufnahme dieser Regelung in das Verbrechensopfergesetz – sozusagen die Vorgaben dieses Übereinkommens.

Über weitere Verbesserungen, wie über Vorschläge der Volksanwaltschaft, wird man in der nächsten Legislaturperiode beraten und entscheiden müssen. Ich bin diesbezüglich auch zuversichtlich, dass man ständig an Verbesserungen arbeiten muss – und so soll es auch sein.

Ich danke Ihnen, dass Sie dieser Gesetzesnovelle Ihre Zustimmung geben und hier­über Einstimmigkeit herrscht. (Beifall der Bundesräte Ing. Kampl und Mitterer sowie bei der ÖVP.)

14.33


Präsident Gottfried Kneifel: Weitere Wortmeldungen liegen hiezu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist damit geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz den gegen­ständ­lichen Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

14.34.1519. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 22. Juni 2006 betreffend ein Bundesgesetz über die Standesbezeichnung „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006 – IngG 2006) (1431 d.B. und 1454 d.B. sowie 7596/BR d.B.)

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite