Bundesrat Stenographisches Protokoll 737. Sitzung / Seite 55

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Ich bringe weiters den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juli 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abschluss­prüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird.

Auch dieser Bericht liegt in schriftlicher Form vor.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juli 2006 mit Stim­meneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erste zu Wort gemeldet: Frau Bundesrätin Ebner. – Bitte.

 


11.11.06

Bundesrätin Adelheid Ebner (SPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Minister! Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Der vor­liegende Gesetzentwurf soll die so genannte Basel-II-Richtlinie umsetzen. Der Weg zu Basel II war ein sehr langer und schwieriger und war gepflastert mit großer Verun­sicherung – er hat sich jedoch gelohnt. Vieles konnte im Vorfeld schon abgeklärt und entschärft werden, nicht zuletzt auch durch die Einflussnahme unserer Wirtschafts­kammer.

Österreich hat im Verhältnis zur Größe des Landes sehr viele Kreditinstitute, und diese sind von der neuen Regelung in hohem Maße betroffen. Der vorliegende Gesetz­entwurf soll die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten der Kreditinstitute und die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten umsetzen. Die Neuerung ist ein dreiteiliges System, ein System, das auf drei Säulen aufgebaut sein wird.

Säule Nummer 1 enthält im Wesentlichen die klassischen, bisher bereits bekannten Ordnungsnormen; auch operationelle Risiken sind berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Institute zur Erfassung der einzelnen Risiken entweder den Standardansatz anwenden oder mit aufsichtlicher Bewilligung im so genannten IRB-Ansatz interne Verfahren der Bemessung des Kredit- und Ausfallsrisikos verwenden. Die Berücksichtigung des operationellen Risikos tritt neu hinzu.

Säule Nummer 2 bildet eine verstärkte Bankenaufsicht und eine vermehrt risiko­spezifisch ausgestaltete Sorgfaltspflicht der Institute. Dies bedeutet, dass die unmittel­bar an die Kreditinstitute gerichteten Anforderungen der ersten Säule ergänzt werden. Sie schreibt weiters vor, dass die Institute über eigenverantwortliche Strategien und Verfahren für angemessene Risikoerfassungen und Eigenmittelbemessungen verfügen müssen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat künftig Aufsichtsstrategien zu ent­wickeln, die auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen haben.

Säule Nummer 3 bildet eine erweiterte Offenlegungspflicht. Die neue Offenlegungs­pflicht umfasst insbesondere die Organisations- und Geschäftsstruktur der Kredit­institute. Sie stellt daher in den Anforderungen an die Kreditinstitute keinen Bestandteil der hoheitlichen Aufsichtstätigkeit dar, sondern tritt zum Komplex des Aufsichtsrechtes hinzu. Die Finanzmarktaufsicht wird, wie schon bisher, sowohl Gesetze und Verord­nungen als auch Leitlinien und Strategien für die Aufsichtstätigkeit veröffentlichen.

Bedacht genommen wurde in den Verhandlungen auch darauf, dass diese neue Richtlinie im Interesse der Unternehmen, der Kreditwirtschaft und vor allem auch der Kunden so einfach wie möglich ausgearbeitet wurde. Es sollte bei den Verhandlungen auch sichergestellt werden, dass Nachteile im Hinblick auf die Fremdkapital­auf­bringung der KMU in Österreich weitestgehend verhindert werden.

 


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