BundesratStenographisches Protokoll768. Sitzung / Seite 132

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Gleichfalls positiv zu vermerken ist, dass es eine gerichtliche Aufsicht bei bedingten Entlassungen gibt, dass eine Berichterstattung zu erfolgen hat. All das sind ganz, ganz wichtige Dinge. Und was Eintragungen in die Sexualstraftäterdatei anlangt – ich ver­stehe Sie vom BZÖ nicht ganz, das ist doch das, was Sie immer wollten –, ist es so, dass die Tilgungsfristen wesentlich verlängert werden; ebenso kommt es zu einer besonderen Kennzeichnung.

Aus der Praxis gesprochen: Wenn ich mir einen jugendlichen Sexualstraftäter an­schaue, dann muss ich sagen, es ist doch auf der einen Seite natürlich so, dass dieser in seiner Entwicklung sozial sozusagen verkümmert, andererseits kann das niemals „gegengerechnet“ werden, was so ein junger Mensch, so ein Täter – in dem einen Fall waren die Opfer 14 Frauen – anderen Menschen angetan hat.

Deshalb muss man sagen, dass diese Präventionsmaßnahmen zwar hart sind, sich allerdings schon in einer gewissen Verhältnismäßigkeit bewegen und die Chancen – nach strengen Auflagen, nach langer Beobachtung, nach langer Betreuung – auf eine spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft trotzdem gegeben sind.

In diesem Sinne werden wir dieser Gesetzesvorlage gerne zustimmen. (Beifall bei Bundesräten ohne Fraktionszugehörigkeit sowie bei SPÖ und ÖVP.)

16.58


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Zu Wort gelangt Frau Bundesministerin Mag. Bandion-Ortner. – Bitte.

 


16.59.02

Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Bundesräte! Ich werde es kurz machen, denn meine Stimme ist heute etwas lädiert.

Was sind die Kernpunkte dieses Zweiten Gewaltschutzgesetzes? – Maßnahmen einer­seits der Rückfallsvermeidung bei Sexualstraftätern; Strafverschärfungen und Tatbe­stands­ausweitungen bei Sexualstraftaten; die Verbesserung des Schutzes von Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum; ein maßvoller Ausbau der Gewaltschutzverfügungen in der Exekutionsordnung sowie die Verbesserung der rechtlichen Stellung von Verbrechensopfern.

Das erklärte Ziel dieses Paketes ist die Verbesserung des Schutzes von Opfern durch Gewalt sowie Verschärfungen der Bestimmungen bei Sexualstraftaten. Opfer von Gewalt sollen durch das Schaffen eines neuen Tatbestandes, etwa der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Strafgesetzbuch, noch besser vor Aggressoren in den eigenen vier Wänden geschützt werden.

Die Prävention soll einerseits durch Maßnahmen der Rückfallvermeidung bei Sexualstraftätern erreicht werden, andererseits aber auch durch gerichtliche Aufsicht bei einer bedingten Entlassung.

Es werden außerdem Strafverschärfungen und Tatbestandsausweitungen bei be­stimmten Sexualstraftaten vorgenommen. Es ist jetzt zum Beispiel auch möglich, eine lebenslange Haft bei gewissen Sexualstraftaten zu verhängen, insbesondere dann, wenn die Tat zum Tod des Opfers geführt hat. Außerdem sind Strafverschärfungen im Tilgungsgesetz vorgesehen. Bei besonders schwerwiegenden Fällen ist eine Tilgung nunmehr unmöglich.

In der Exekutionsordnung sollen mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz in der Praxis aufgetretene Defizite und Schutzlücken, bei den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie und bei einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre, Stichwort Stalking, beseitigt werden.

 


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