17.58
Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Frau Ministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseher daheim an diesem so intensiven Plenartag vor den Weihnachtsfeiertagen! Die Zukunft liegt in den Händen der Kinder und die Zukunft der Kinder liegt in unseren Händen. Genau deshalb beschließen wir heute die Freistellung von schwangeren Frauen ab der 14. Schwangerschaftswoche, sofern sie in körpernahen Berufen arbeiten und kein Ersatzarbeitsplatz oder Homeoffice möglich ist. Das trifft zum Beispiel Friseurinnen, Stylistinnen, aber auch Physiotherapeutinnen, Masseurinnen und Kindergartenpädagoginnen.
Damit reagieren wir auf die neuesten medizinischen Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass bei fortgeschrittener Schwangerschaft das Risiko einer schwerwiegenden Covid-Erkrankung steigt. Der Schutz von werdenden Müttern ist eine Frage der Wertehaltung unserer Gesellschaft. Da lohnt es sich nicht, ein Risiko einzugehen, und deshalb führen wir diese sinnvolle Regelung zum Schutz unserer werdenden Mütter ein.
Zwei Bemerkungen dazu seien mir noch erlaubt. Erstens: Diese Regelung gilt nicht für Lehrlinge. Schwangere Lehrlinge wie zum Beispiel eine Frisörin sind aber meines Erachtens ganz besonders schutzwürdig. Deshalb fände ich den Einbezug dieser Personengruppe ebenso sinnvoll. Diese Frage war bei der Ausschusssitzung gestern noch unklar und strittig. Ich habe das Gesetz gestern Abend noch einmal genau durchgeschaut und mich auch bei unseren Juristen in der Arbeiterkammer rückversichert: Es scheint tatsächlich so zu sein, dass Lehrlinge von diesem Gesetz nicht umfasst sind.
Zweitens: Ich weiß aus meiner Tätigkeit als Personalerin, dass Unternehmen Rechtssicherheit bezüglich der Höhe des auszubezahlenden Entgelts für den Dienstnehmer haben möchten und das von zentraler Bedeutung ist. Im gegenständlichen Gesetz ist nicht ganz genau geregelt, wie sich das Entgelt im Falle einer Dienstfreistellung des Dienstnehmers zusammensetzt. Es ist lediglich von der Fortzahlung des bisherigen Entgelts die Rede. Das ist etwas unspezifisch, da das Entgelt ja schließlich von Monat zu Monat unterschiedlich hoch sein kann und aus unterschiedlichen Zuschlägen bestehen kann. Insofern wäre es meines Erachtens absolut sinnvoll, eine diesbezügliche Konkretisierung vorzunehmen. Es würde sich auch eine Regelung analog zu § 14 Mutterschutzgesetz anbieten, da gibt es zu einem ähnlichen Sachverhalt eigentlich schon eine etablierte Rechtslage – für die Interessierten unter Ihnen –, es wäre der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor der Freistellung.
Bei Punkt 20, der heute beschlossen wird, geht es um die Änderung der Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Für Geburten im Jahr 2021 wäre prinzipiell das Einkommen von 2020 für die Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes maßgeblich. Da dieses Einkommen aber aufgrund der Folgen der Coronakrise wie zum Beispiel durch Kurzarbeit geringer ausfallen kann, darf ausnahmsweise das Einkommen von 2019 herangezogen werden, wenn sich dadurch für den Dienstnehmer ein höherer Tagsatz ergibt.
Dem ist überhaupt nichts mehr hinzuzufügen, das ist gut, wichtig und absolut sinnvoll, und deshalb bitte ich um eine breite Unterstützung. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei BundesrätInnen der Grünen.)
18.02
Präsidentin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Mag.a Sandra Gerdenitsch. – Bitte, Frau Bundesrätin, ich erteile Ihnen das Wort.